Frage an Ulrich Kelber von Matthias P. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Kelber,
als Kleinanleger mit Mindestbeteiligung am GENO Bioenergie 1 Fond (Gesamtinvestition ca. 100 Mio €) habe ich mit Schrecken die Nachrichten zur Förderung nach dem "aktualisiertem" EEG verfolgt. Als Laie kann ich nicht beurteilen, ob unter diesen Voraussetzungen noch ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage möglich ist. Ich bin Ende 2006 über die hiesige Volksbank geworben worden. Der Anlageberater hat die Sicherheit des Objektes in höchsten Tönen gelobt, und dabei u.a. auch auf die Größe und das Investitinsvolumen des Objektes verwiesen. Als Familienvater mit Kindern würde ein Verlust der Anlagesumme sehr weh tun.
In Ihrer Antwort an Herrn Streng räumen Sie ein, dass Sie mehrere Jahre hinweg beobachtet haben, wie einzelne Anlagenbetreiber Vollzugslücken im Gesetz genutzt haben.
Warum haben Sie diese Anlageform dann nicht unterbunden bzw. wann sind denn die jetzigen Schritte eingeleitet worden ?
Ihnen ist doch hoffentlich klar, dass die Initiatoren ihre Provisionen etc. längst vereinnahmt haben. Aber wer trägt die Verluste ?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Peters
Sehr geehrter Herr Peters,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Behandlung kombinierter Kleinanlagen im Bereich der Biomassenutzung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz von 2009 (EEG 2009). Ich will die gesamte Entwicklung hier noch einmal darstellen.
Im EEG sind Vergütungssätze für Biomasseanlagen geregelt, die zwischen kleinen und großen Biomasseanlagen differenzieren. Die Sätze für die Kilowattstunde Strom sind nach der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Größenklasse bestimmt und sinken je größer die Biomasseanlage ausgelegt ist. Bereits im EEG 2004 war nach § 3 Absatz 2 geregelt, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage im Sinne der Vergütung zu behandeln sind. Einzelne Betreiber von Biomasseanlagen haben in Kenntnis dieser Vorschrift ihre Anlagen gleichwohl modulartig aufgebaut, um die hohe Vergütung für Kleinanlagen zu erhalten. Damit wurde aber das EEG 2004 und der Gesetzeszweck des § 3 Absatz 2 bewusst umgangen. Dieses Vorgehen war bereits damals rechtswidrig und die Betreiber hatten demnach keinen Anspruch auf den erhöhten Vergütungssatz. Die Bundesregierung hat dies im August 2006 auf Antrag des Bundesrates auch ausdrücklich festgestellt. Es kann also kein Anlagenbetreiber und kein Fond behaupten, dass er dies nicht gewusst hat. Wir haben über mehrere Jahre hinweg beobachtet, wie Einzelne trotzdem bestehende Vollzugslücken ausgenutzt haben. Dies konnte der Gesetzgeber nicht länger hinnehmen. Die Bundesregierung hat daraufhin im Rahmen des EEG 2009 eine Klarstellung in § 19 EEG vorgeschlagen, die von beiden Koalitionsfraktionen verabschiedet wurde. Diese Regelung ist inhaltlich identisch mit der bisherigen Regelung aus dem EEG 2004 und somit keine Neuregelung. Damit stellt sich also auch nicht die Frage des Bestandsschutzes. Ich habe Verständnis dafür, wenn Kleinanleger aufgrund der bestehenden Gesetzeslage um die Früchte ihres Investments fürchten. Soweit es beim Abschluss entsprechender Verträge zwischen Kleinanleger und dem Unternehmen bzw. durch die Vermittlung der beratenden Bank keine Hinweise auf diese bestehende Risiken gegeben hat, sollten Sie sich mit der örtlichen Verbraucherberatung in Verbindung setzen. Hier könnten sich ggf. Regressansprüche gegen das Unternehmen oder gegen die beratende Bank ergeben. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Bundesrat hat im November 2008 einen Änderungsantrag zum EEG beschlossen, der die Anwendung des § 19 EEG nur für Neuanlagen gelten lassen will. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2009 empfohlen, den Ausgang von Verfassungsbeschwerden und Anträgen auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Geltung des § 19 EEG für bestehende Anlagen, die beim Bundesverfassungsgericht abhängig sind, abzuwarten. Dem schließt sich die SPD-Bundestagsfraktion an und wird auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes feststellen, ob ein Anpassungsbedarf beim EEG 2009 besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Kelber