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Frage von Gerhard H. •

Frage an Ulrich Kelber von Gerhard H. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Kelber,

in 1993 betrug der Sparerfreibetrag 6.000,00 bzw. 12.200,00 DM für Verheiratete. Die Werbungskostenpauschale betrug 100,00 bzw. 200,00 DM. Diese Beträge wurden in den letzten Jahren kontinuierlich vermindert. Ab 2009 soll nun nur noch ein Sparerpauschbetrag in Höhe von € 801,00 bzw. € 1.602,00 gewährt werden. In der Zeit von 1993 – 2007 betrug die vom statistischen Bundesamt ermittelte Inflationsrate 27,1% sodass der bei Zinseinkünften freigestellte Betrag sich nicht nur betragsmäßig vermindert hat, sondern auch die Kaufkraft der steuerfreien Beträge noch erheblich gesunken ist.
Wie inzwischen allen Parteien klar geworden ist, wird die gesetzliche Rente für die meisten Menschen zukünftig nicht mehr ausreichen, um einen finanziell abgesicherten und würdevollen Lebensabend zu erleben. Von Seiten der Regierung wurden hier um die Eigenvorsorge zu stärken die Riester- sowie die Rürup Rente entwickelt um hier die Eigenvorsorge der Bevölkerung zu fördern. Da jedoch auch dies nicht ausreichen wird ist der einzelne angehalten weitergehend selbst vorzusorgen.
Diese Möglichkeit der weitergehenden privaten Vorsorge wird nun neben der oben angesprochenen laufenden Kürzung der steuerlich freigestellten Erträge aus Kapitalvermögen durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens sowie der Möglichkeit steuerfreie Kursgewinne bei einer Langfristanlage zu erzielen konterkariert.
Die ab 2009 geltende steuerliche Freistellung von Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von € 801,00 ist mit einem Kapitalstock von € 16.000,00 sowie einer 4%tigen Verzinsung bereits erreicht. Mit diesem Betrag dürfte es ggfs. später noch nicht einmal möglich sein die notwendige Heimunterbringung für 1/2 Jahr zu bestreiten.
Ich hoffe auf eine Antwort aus welcher ich ersehen kann, wie Ihre Partei zu dieser Problematik steht und welche Änderungen bei einem evtl. größeren Einfluss nach der nächsten Wahl diesbezüglich von dieser zu erwarten sind.

Mit freundlichem Gruß

Gerhard Hartwich

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hartwich,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Durch die Einführung einer Abgeltungssteuer werden inländische Kreditinstitute ab dem 1. Januar 2009 dazu verpflichtet, von Kapitaleinkünften, die einem Steuerpflichtigen zufließen, einen Steuerabzug von 25 % (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Mit dem anonymen Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen abgegolten.
Die Kreditinstitute können die bei ihnen und im gleichen Jahr entstandenen Verluste und Erträge aus Kapitalanlagen miteinander verrechnen. Verluste aus Aktienverkäufen können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Soweit am Ende des Kalenderjahres ein Verlustüberhang besteht, ist dieser auf das folgende Kalenderjahr übertragbar. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen stellt das Kreditinstitut über die Höhe der Verluste eine Bescheinigung aus, damit die Verluste ggf. bei einer Veranlagung berücksichtigt werden können.
Um eine höhere Belastung von Bezieher niedrigerer Einkünfte durch die Abgeltungssteuer zu vermeiden, ist eine Veranlagungsoption vorgesehen. Steuerpflichtige können - zu ihrem Vorteil - die Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen wählen, wenn ihr persönlicher Steuersatz unterhalb von 25 % liegt.

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ergeben sich für den Anleger je nach Art der Kapitalerträge unterschiedliche finanzielle Konsequenzen gegenüber dem geltenden Recht. Anleger mit Zinserträgen, die diese bisher mit einem persönlichen Steuersatz von mehr als 25 % versteuern mussten, werden durch den Abgeltungssteuersatz entlastet. Bei der Dividendenbesteuerung ergibt sich bei einer isolierten Betrachtung der Ebene der Anteilseigner aufgrund des Wegfalls des Halbeinkünfteverfahrens eine höhere Belastung. Die Gesamtbetrachtung der Gewinnbesteuerung auf Anteilseigner- und Unternehmensebene zeigt aber, dass es im Ergebnis zu keiner Schlechterstellung kommt. Durch die, im Rahmen der Unternehmensteuerreform vorgenommene, Absenkung der Unternehmensteuersätze dürften die Anteilseigner von höheren Gewinnausschüttungen profitieren. In den allermeisten Fällen entsteht somit keine höhere steuerliche Gesamtbelastung.
Private Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft werden, unterliegen künftig auch außerhalb der einjährigen Haltefrist der Besteuerung. Einer Entlastung bei Zinsen und Dividenden steht somit eine höhere Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen gegenüber. Mit der fristenunabhängigen Besteuerung der Veräußerungsgewinne geht aber einher, dass Veräußerungsverluste zukünftig auch außerhalb der Jahresfrist geltend gemacht werden können.
Die moderate einheitliche Abgeltungssteuer von 25 % wird dabei für die meisten Anleger - insgesamt gesehen - im Vergleich zum derzeitigen Recht die deutlich attraktivere Alternative darstellen.

Die Kritik, dass die Abgeltungssteuer die private Altersvorsorge beeinträchtige, ist unberechtigt. Zwar führt die Einbeziehung der privaten Veräußerungsgewinne in die Abgeltungssteuer zu einer umfassenderen Besteuerung bei langfristigen Aktienanlagen und Fondssparplänen mit Aktien. Eine Besteuerung realisierter Veräußerungsgewinne entspricht jedoch dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Bei höherer finanzieller Leistungsfähigkeit, beispielsweise bei einem höheren Einkommen aus Veräußerungsgewinnen, ist ein entsprechend höherer Beitrag zur Erfüllung der Staatsaufgaben in Form von Steuern zu erbringen. Mit der Veräußerungsgewinnbesteuerung wird somit die Besteuerungsgerechtigkeit verbessert. Außerdem dient nicht jede langfristige Anlage der Altersvorsorge. Bei Fondssparplänen nach dem Investmentsteuergesetz bleibt es dem Anleger weitgehend frei, ob und wie viel er jeweils anlegen möchte und ob und wann er die Kapitalanlage wieder veräußern möchte. Eine steuerliche Besserstellung ist dagegen nur für Anlageformen gerechtfertigt, die ausschließlich der Altersvorsorge dienen. Für die private Altersvorsorge stehen zertifizierte Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente) und die Basisrenten (Rürup-Rente) zur Verfügung. Zertifizierte Altersvorsorgeverträge können in Form einer Rentenversicherung, eines Fonds- oder eines Banksparplans abgeschlossen werden. Die Leistungen aus diesen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden erst in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer wird bei der Besteuerung der Riester- und Rürup-Verträge der von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängige persönliche Steuersatz und nicht der Abgeltungssteuersatz angewendet.
Aufgrund der einheitlichen Behandlung der unterschiedlichen Kapitalerträge und des Steuerabzugs an der Quelle führt die Abgeltungssteuer zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Die größere Transparenz der Besteuerung stärkt den Finanzplatz Deutschland. Die Rendite einer privaten Kapitalanlage richtet sich zukünftig in erster Linie nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben und wird nicht mehr durch unterschiedliche Steuerbelastungen überlagert. Von der Einführung der Abgeltungssteuer werden somit die große Mehrheit der Anleger profitieren.

Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber