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Frage von Albert D. •

Frage an Ulrich Kelber von Albert D. bezüglich Gesundheit

Guten Tag Herr Kelber,

heute las ich in der Süddeutschen Zeitung, daß lt. bundesweit gültiger Arbeitsstättenverordnung in Betrieben mit Publikumsverkehr kein uneingeschränkter Nichtraucherschutz gilt. D. h., ein Mitarbeiter eines Gastronomischen Betriebes kann gezwungen werden, in einem Raucherzimmer zu arbeiten.
Entspricht das den Tatsachen? Wenn ja, sind Menschen, die in der Gastronomie arbeiten, Menschen 2. Klasse?
Als Minister Laumann die Entscheidung, in NRW Rauchverbot in der Gastronomie ab 01.01.08 einzuführen, ließ er die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten, offen.
Ich meine auch gelesen zu haben, daß die Arbeitsstättenverordnung neu ausgestaltet werden soll. Es ist aber still um dieses Vorhaben geworden.
Können Sie mir etwas dazu sagen?

Albert Dung

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dung,

vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Nichtraucherschutzgesetz, zur Arbeitsstättenverordnung und der Gültigkeit in Gaststätten. Im Prinzip ist die Darstellung in der SZ richtig, dass ein Angestellter in einer Gastwirtschaft gezwungen werden könnte, in einem Raucherraum zu bedienen. Da befinden wir uns einem schwierigen Bereich, weil teils der Bund, teils die Länder zuständig sein.

In der Arbeitsstättenverordnung (zuständig Bund) kann nur der Arbeitsschutz im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht aber zum Verhalten Dritter geregelt werden. Gastbezogene Regelungen des Nichtraucherschutzes unterfallen - auch wenn es dabei um den Schutz der in der Gastronomie Beschäftigten geht - dem Gaststättenrecht, so dass hierfür alleine die Länder gesetzgebungsbefugt sind. Die Länder haben in den letzten Monaten unterschiedliche Regelungen für den Nichtraucherschutz erlassen - vom totalen Verbot auch in Gaststätten, über zugelassene Raucherzimmer ohne Bedienung, bis hin zu weitreichenden Ausnahmen (Bierzelte, Wasserpfeifencafes, etc.) Die Landesregierung NRW will ein entsprechendes Gesetz in Kürze vorlegen, allerdings enthalten die vorgestellten Eckpunkte eine Reihe von Ausnahmen, die ich persönlich für falsch halte. Wie der Schutz der Arbeitnehmer in Gaststätten in NRW zukünftig geregelt werden soll, habe ich von der Landesregierung noch nicht gehört. Ich würde es aber begrüßen, wenn hier der Linie gefolgt würde, dass es zwar Raucherräume geben kann, dort dann aber nicht bedient werden darf. Der Schutz vor Passivrauch muss auch für die Kellnerinnen und Kellner in NRW gelten.

Die Arbeitsstättenverordnung ist mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauch bereits geändert, worden, in dem noch einmal deutlicher herausgestellt wird, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Rauchverbot sicherzustellen und nur geschützte Raucherbereiche zu schaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Kelber