Frage an Ulrich Kelber von Andreas M. bezüglich Gesundheit
Guten Tag, Herr Kelber,
wie Sie auf Ihrer Homepage prominent herausstellen, haben Sie bei der Abstimmung zur Gesundheitsreform eine Erklärung nach § 31 GO-BT abgegeben, wonach Sie der Reform zustimmen, obwohl das Gesetz lt. Ihrer "festen Überzeugung" dem Berlin-Bonn-Gesetz widerspricht.
Bitte erklären Sie mir, wie Sie als Volksvertreter einem Gesetz zustimmen konnten, wenn Sie offensichtlich davon überzeugt sind, dass es gegen geltendes Recht verstößt.
Auch wenn Sie von den sonstigen Regelungen der Gesundheitsreform überzeugt sind, hätten Sie doch - gerade als Vertreter der Stadt Bonn - gegen das Gesetz stimmen können oder vielleicht sogar müssen. Eine Verabschiedung der Reform war doch zu keiner Zeit gefährdet; Ihre Wähler hätten ein Bekenntnis zur Stadt Bonn aber sicherlich begrüßt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Menzel
Sehr geehrter Herr Menzel,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich habe dem Gesetz zur Gesundheitsreform zugestimmt, weil ich
- den größten Teil der gefundenen Regelungen für gut und wichtig halte, z.B. die verbesserten Leistungen für Kinder, den Rechtsanspruch auf Eltern-Kind-Kuren, den Rechtsanspruch auf Rehabilitationsleistungen, die verbesserten Leistungen in der Palliativmedizin und der verbesserte Zugang zu Spezialisten bei seltenen und gefährlichen Krankheiten
- in meiner Fraktion eine deutliche Mehrheit für den Gesetzentwurf war und wir uns in solchen Fällen, die eindeutig keine Gewissensentscheidungen sind, an den Mehrheitsbeschluss halten - jedenfalls mehrheitlich
- ich die Regelung zum Sitz den Spitzenverbandes für falsch und widersprüchlich zur Forderung des Berlin-Bonn-Gesetzes halte, dies aber nicht gesetzwidrig ist, wenn eine solch Regelung im Rahmen eines anderen Gesetzes getroffen wird
Ich glaube, dass die Bonnerinnen und Bonner meinen Einsatz für unsere Stadt Bonn gut kennen. An dieser Stelle bin ich immer schon sehr deutlich gewesen - zum Leidwesen vielen meiner Kollegen und einiger Minister übrigens.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber