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Frage von Michel K. •

Frage an Ulrich Kelber von Michel K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kelber,

ich möchte Sie bitte, Stellung zu beziehen zu den Inhalten und der Art und
Weise, wie der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition
zahlreiche höchst umstrittene Gesetzesänderungen am üblichen
Gesetzgebungsverfahren vorbei beschlossen hat.

Ein vergleichsweise harmloser Gesetzesentwurf wurde weniger als eine Woche
vor der Abstimmung in höchster Eile durch Änderungsanträge massiv
ausgeweitet. So bieten die neuen Verfahren neben Quellen-TKÜ und
Online-Durchsuchungen auch massive Rechtseinbußen der Bürger in
Strafsachen, wo nun auch nichtbeschuldigte Zeugen durch die Polizei
zwangsweise vorgeladen werden können.

Meine Fragen:
Wie stehen Sie inhaltlich zu Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchungen,
insbesondere zu den sich ergebenden Spannungsfeldern, wenn der Staat nicht
mehr auf die Schließung ihm bekannter IT-Sicherheitslücken hinarbeiten
könnte, da er für seine eigenen Werkzeuge auf das Vorhandensein dieser
Lücken angewiesen ist?

Inwieweit kann einem Mißbrauch der neuen Rechte der Polizei, auch Zeugen
und damit effektiv jedermann zu jeder beliebigen Zeit als Zeugen bestellen
zu dürfen, aus Ihrer Sicht begegnet werden? Welche Rechte habe ich als
Zeuge noch, mich einer willkürlichen und für mich möglicherweise nicht
folgenlosen und womöglich ungerechtfertigten Befragung zu entziehen?

Wie haben Sie in dieser Sache abgestimmt, bzw. ggf. auch im Vorfeld die
Entscheidungsfindung Ihrer Fraktion beeinflust?

Falls Sie meine Bedenken hinsichtlich der potentiell schwerwiegenden Folgen
dieser Beschlüsse teilen: Wie gedenken Sie daran zu arbeiten, diese
beschlüsse wieder zu korrigieren?

Vielen Dank für Ihre Zeit! Mit freundlichen Grüßen,

Michel Kangro

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kangro,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchungen. Die Neuregelungen orientieren sich an der Wohnungsüberwachung - mit ganz klaren rechtsstaatlichen Grundsätzen. Es kann nicht einfach ins Blaue hinein angeordnet werden, dass z.B. ein Handy von der Polizei gehackt wird. Es gilt der Richtervorbehalt, d.h. ein Richter muss feststellen, dass Tatsachen vorliegen, die einen Verdacht auf eine ganz bestimmte Straftat, und zwar eine schwere Straftat, die im Gesetz abschließend geregelt ist, begründen.

Ich tue mich als Informatiker aber extrem schwer mit dieser Neuregelung, dies habe ich immer wieder betont und vor der Regelung gewarnt. Natürlich müssen wir dafür Sorge tragen, dass die Polizei technisch auf demselben Stand ist wie Kriminelle. Aber bewusst Sicherheitslücken in Kauf zu nehmen, um die technischen Wege für die Polizei offen zu halten, ist der falsche Weg, weil die Datensicherheit von Bürgerinnen und Bürger sowie Firmen gefährdet wird. Ich habe dem Gesetz daher nicht zugestimmt.

Ich denke, wir werden in den nächsten Jahren sehr genau beobachten müssen, ob wir mit dieser Tür für die Polizei nicht viel mehr die Dämme für Cyberkriminelle geöffnet haben, die weit größeren Schaden anrichten können. Dann kann man auch eine Mehrheit davon überzeugen, dass Gesetz wieder zu ändern.

Was die Neuregelung für Zeugen angeht, so geht es da um eine Entlastung für die Staatsanwaltschaften. Bereits das geltende Recht sieht in § 163 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO) die Vernehmung von Zeugen durch Polizeibeamte vor. Allerdings sind Zeugen bislang nicht verpflichtet, zu einer Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen und dort Angaben zu machen. Eine solche Verpflichtung besteht bislang lediglich im Falle einer Ladung durch ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft. Praktische Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass Zeugen, die bei der Polizei keine Angaben machen wollen, regelmäßig zu einer staatsanwaltlichen Vernehmung geladen werden, sofern die Staatsanwaltschaft dies für erforderlich hält. Erscheint der Zeuge zu dieser Vernehmung nicht oder macht er keine Angaben, kann seine Pflicht hierzu mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Neuregelung vereinfacht das Verfahren insofern, als ein Zeuge dessen polizeiliche Vernehmung von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, verpflichtet ist, vor der von der Staatsanwaltschaft mit der Vernehmung beauftragten Polizeibehörde zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Zugleich ist auch nach der Neuregelung allein die Staatsanwaltschaft befugt, über die zwangsweise Durchsetzung der Zeugenpflicht zu entscheiden. An dieser Stelle hat sich also im Vergleich zum bisher geltenden Recht sehr wenig geändert und diese Neuregelung halte ich für sinnvoll.

Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber