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Frage von Christa A. •

Frage an Ulrich Kelber von Christa A. bezüglich Finanzen

Guten Tag Herr Dr. Kelber,

wie ich heute durch eine Sendung im Radio " ZEITZEICHEN" erfahren habe, werden Immmobilien und Grundstücke in Ostdeutschland und Westdeutschland unterschiedlich bewertet.

" IMMOWELT EINHEITSWERT berechnen :
Die Höhe der Grund- und Gewerbesteuer bemisst sich anhand des Einheitswerts. Er soll den Wert von Grundstücken und Immobilien darstellen, um den Finanzämtern eine Bemessungsgrundlage zu liefern.

Seit 1998 dient der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grund- und Gewerbesteuer. Er kommt bei privat, gewerblich und land- und forstwirtschaftlich genutztem inländischem Grundbesitz zum Einsatz.

Der Einheitswert eines Grundstücks wird anhand der Werteverhältnisse 1935 im Osten und 1964 im Westen Deutschlands berechnet. Dabei werden neben der Lage auch Bauweise und Ausstattung berücksichtigt. Übersichtlich ist die Berechnung des Einheitswertes bei unbebauten Grundstücken. Dieser entspricht dann den Quadratmetern des Grundstücks, die mit dem Bodenwert multipliziert werden.

Mietwohngrundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke werden in der Regel im Rahmen des Ertragswertverfahrens bewertet. Dann wird die Jahresrohmiete zu der jeweiligen Berechnungszeit (also zum 1. Januar 1935 bzw. 1964) mit einem bestimmten festgelegten Faktor multipliziert, wobei werterhöhende oder -mindernde Faktoren berücksichtigt werden."

Dazu habe ich weitere Informationen im Internet gesucht und die o.a. Tatsache vielfach bestätigt gefunden .
Wie kann das sein ? Warum wird dieser Umstand nicht von der Politik im Westen thematisiert , die Steuern angeglichen und die Ungerechtigkeit für uns Westdeutsche beseitigt ?

Mit freundlichen Grüßen,
C. Alshut

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Alshut,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Einheitswert für Grundstücke.
Die Berechnung des Einheitswertes und seine völlig überholten Wertberechnungen sind schon seit Jahren ein ständig wiederkehrendes Problem sowohl in der Politik als auch in der Rechtsprechung. Weil aber an einer Neufestsetzung der Einheitswerte so viele Steuerentscheide (Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer), Sicherheiten für Kredite Berechnungen von Betriebsvermögen - und -kapital hängen, ist es keine einfache Entscheidung, diese Werte zu ändern. Die Bundesländer haben seit mehr als zehn Jahren versucht, zu einer Neuregelung zu kommen, die gerechter ist, als die bisherige Regelung, gleichzeitig den Kommunen ihre Einnahmen aus der Grundsteuer erhält und die Mehrbelastung z.B. für Mieterinnen und Mieter ausschließt. Der Bundesrat hat Ende des letzten Jahres einen solchen Gesetzentwurf beschlossen und ihn in den Bundestag eingebracht (s. Bundestags-Drucksache 18/10753, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/107/1810753.pdf ). Hier werden wir ihn jetzt beraten und hoffentlich noch vor der Bundestagswahl verabschieden können, ansonsten wird erst der neugewählte Bundestag darüber entscheiden. Ein bundesweit einheitlicher Einheitswert soll dann ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber