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Frage von Claus B. •

Frage an Ulrich Kelber von Claus B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Kelber,

Ihrem Abstimmungsverhalten entnehme ich, dass Sie bei der Abstimmung zum Euro-Stabilitätsfond EFSF und zur Ausweitung des Euro-Rettungsschirms jeweils mit Ja votierten und sich deshalb mit der Materie auskennen.

Nun soll dieser Schirm auf 1 Billion Euro erhöht werden. Können Sie mir in diesem Zusammenhang bitte folgende Artikel aus dem ESM-Vertrag erklären:

Artikel 9 des ESM-Vertrages:
3. .. Die ESM-Mitglieder sagen hiermit bedingungslos und unwiderruflich zu, bei Anforderung jeglichen ... Kapitalbedarf binnen 7 (sieben) Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung nachzukommen."

und für diejenigen, die an eine Klage glauben:

Artikel 27:
2. Der ESM .. verfügt über volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit für ... das Anstrengen von Gerichtsverfahren.
3. Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen umfassende gerichtliche Immunität... .
4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahmen, Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahmen ... durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzeswege befreit."

Artikel 30:
1. Die Gouverneursratsmitglieder, Direktoren und Stellvertreter und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer ... Handlungen und Unverletzlichkeit ihrer amtlichen Schriftstücke ...

Besonders bezüglich der Artikel 27 Abs.4 und 30: Was geschieht mit dem Geld und wer trägt denn ausser den in Art. 30 genannten die Verantwortung?

Mit freundlichen Grüßen,

C. Blauer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Blauer,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum ESM-Vertrag.
Ich bin sicher kein Fachmann für die Detailfragen zum EFSF und zum ESM-Vertrag, habe mich aber natürlich soweit damit beschäftigt, dass ich mir ein Urteil und damit die Abstimmung darüber erlauben und Ihre Fragen beantworten kann.

Lassen Sie mich vorab feststellen, dass Sie offensichtlich aus einem alten Entwurf des ESM-Vertrages zitieren, weil es im aktuellen z.B. keine Absätze 3 und 4 im Artikel 27 gibt. Interessant sind auch Ihre Auslassungen, weil ein komplettes Zitat der unterschiedlichen Absätze schon fast zum Verständnis des Absatzes führt.

Der Artikel 9, Absatz 3 des ESM-Vertrages lautet vollständig:
"Der Geschäftsführende Direktor ruft genehmigtes nicht eingezahltes Kapital rechtzeitig ab,
falls dies notwendig ist, damit der ESM bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern des ESM nicht in Verzug gerät. Der Geschäftsführende Direktor setzt das Direktorium und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein potenzieller Fehlbetrag in den Mitteln des ESM entdeckt, so führt der Geschäftsführende Direktor
(einen) entsprechende(n) Abruf(e) baldmöglichst durch, um sicherzustellen, dass der ESM über
ausreichende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgerecht und in voller Höhe
leisten zu können. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt,
Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von
sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen."

Der geschäftsführende Direktor wird also ermächtigt, Kapitalzusagen, die von den jeweiligen Länderparlamenten und -regierungen bereits genehmigt worden sind, binnen von sieben Tagen abzurufen, wenn dies notwendig sein sollte.

Die von Ihnen angefragten Absätze zum Rechtsstatus finden sich nunmehr im Artikel 32 des ESM-Vertrages und lauten vollständig:
"(2) Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und
Geschäftsfähigkeit,
a) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,
b) Verträge abzuschließen,
c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein und
d) ein Sitzabkommen und/oder Protokolle zu unterzeichnen, soweit dies notwendig ist, um
sicherzustellen, dass sein Rechtsstatus und seine Vorrechte und Befreiungen anerkannt und
durchgesetzt werden.
(3) Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen
unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen
Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln
eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine
Immunität.
(4) Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig
davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche,
administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen."

Die persönlichen Immunitäten sind im Artikel 35 geregelt, der vollständig wie folgt lautet:
"(1) Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des
Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen
Schriftstücke und Unterlagen."

Der ESM ist eine internationale Finanzinstitution, deren Eigentümer die ESM-Mitglieder sind, also zur Zeit das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland. Diesen Ländern gehören die Geldmittel gemäß den vereinbarten Schlüsseln und außer den in Artikel 35 genannten Personen tragen die beteiligten Länderregierungen und die entsprechenden Länderparlamente (also bei uns der Bundestag) die Verantwortung. Deshalb soll der Bundestag ja bei allen notwendigen Entscheidungen zum ESM-Vertrag im Plenum beraten und mitentscheiden.
Für Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des ESM-Vertrags ist der Gerichtshof der EU zuständig.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen damit beantworten konnte, sonst melden Sie sich doch bitte noch einmal.

Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber