Frage an Ulla Burchardt von Dr. Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr verehrte Frau Burchardt,
§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes passt die einkommensteuerfreie Kostenpauschale (in Höhe von derzeit rund 48.000 Euro pro Jahr) der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten aller privater Haushalte jährlich an. Dagegen ist den pauschalen, die Steuerpflichtigen insgesamt existenzsichernden Abzugsgrößen, wie etwa dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag eine solche Koppelung an die Lebenshaltungskosten fremd. Die Grundpauschale für Arbeitnehmer (Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag; § 9a EStG) wurde sogar von ehemals 1044 Euro auf 920 Euro herabgesetzt. Bestehen gerade für die Gruppe der Abgeordneten, also auch für Sie, besondere Bedürfnisse, wenn hier nur eine Indexierung erfolgt?
Beste Grüße
Dr. Michael Balke, Finanzrichter