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Ülker Radziwill
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Frage von Hans-Gerhard K. •

Frage an Ülker Radziwill von Hans-Gerhard K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Radziwill,

Kooperation ist viel besser als Konfrontation. Und die funktioniert am besten, wenn sich die Partner auf Augenhöhe begegnen. Doch fällige Honorare für nicht materialisierte Planungsleistungen könnnen nicht mit Sicherungshypotheken besichert werden.
Bei dieser gedanklichen Anregung handelt es sich um das Besicherungsrecht der Architektenleistungsphasen 1 bis 6 vor der Anlieferung von Baumaterialien.
Obwohl es für diesen Fall des Besicherungsbedarfs den § 648 a BGB gibt, kann man als Architekt mit einer Bürgschaftsforderung in den Leistungsphasen 1 bis 4 bei keinem Bauherrn Sympathiepunkte für die Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9 sammeln.
Fordert der Architekt während der ersten beiden Leistungsphasen eine Bürgschaft, werden die folgenden Planungsstufen nicht mehr abgerufen. So werden die ökonomischen Risiken der Projektentwickler der besagten Leistungsphasen im Bedarfsfalle bei nicht erzielten Finanzierungen oder bei Betreiberabsagen auf die Architektenschaft abgeladen.
Hätte der Architekt kurz vor oder kurz nach Abgabe der Genehmigungsplanung die Möglichkeit, mit einer einstweiligen Verfügung eine Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen, wäre das Honorar gesichert und es herrschten klare faire Verhältnisse.
Der § 648 BGB müßte um einen 3. Absatz ergänzt werden, in dem alle Planenden ebenso wie die Bauenden erfasst werden. Dies entspräche dann auch dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes, siehe Art. 3 (1).
Könnten Sie sich dafür im Bundestag einsetzen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kauschke,

bevor ich auf Ihre Frage kommen, möchte ich Ihre Anrede korrigieren: nicht „Herr“, sondern „Frau“ sollte es richtig heißen. Da dieser Lapsus aber gelegentlich auch anderen widerfährt, eine kurze Erläuterung: „Ülker“ ist ein weiblicher Vorname türkischer Herkunft.

Doch nun zu Ihrer Frage. Sie gibt die Rechtslage nicht wieder. Es ist bereits seit etlichen Jahren fast einmütig in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass in den Anwendungsbereich des § 648a BGB auch Architekten und sonstige Planer fallen, auch bei Leistungen unterhalb der Ebene der Vollarchitektur (LP 1-9) und auch im Fall des gekündigten Architektenvertrag. Exemplarisch sei dafür aus dem Ihnen möglicherweise auch vorliegenden Handbuch Werner/Pastor, Bauprozess, 13. Aufl. auf die umfangreiche Darstellung der Rechtsprechung unter Randnummer 211ff verwiesen. Darüber hinaus kann ich empfehlen, sich durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht über die aktuelle Rechtslage informieren zu lassen.
Ich hoffe, dass ich mit meiner Antwort Ihnen helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Ülker Radziwill

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