Frage an Tino Chrupalla von Manfred G. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Fehlende Wohnfläche, Folgen für Käufer und Mieter, Änderungsvorbehalt §308 4. BGB
Sehr geehrte Frau Chrupalla,
im kommenden Wahlkampf sollte es nicht nur um CORONA und Klima gehen. In der FAZ vom 07.05.2021 war zu lesen, „Der Wohnungswahlkampf hat begonnen“. Wie die AfD mehr Wohnungen in den Ballungsgebieten schaffen will ist uns nicht bekannt. Bei uns werden Eigentumswohnungen und Häuser gebaut obwohl viele Wohnungen und Häuser leer stehen.
Unser Anliegen ist aktuell, deshalb die Fragen nach Unterstützung der AfD.
1. Wird sich die AfD der Forderung anschließen, dass nicht gelieferte Wohnfläche auch nicht zu bezahlen ist?
Begründung: Käufer und Benutzer der Wohneinheit sind ohnehin benachteiligt, wenn die Wohnung kleiner geliefert wird, die Baufirma Dank Toleranzgrenze und Wohnflächenverordnung sich schadlos halten kann.
2. Ist die AfD mit uns der Meinung, dass es für Erwerber und Bewohner einer Wohneinheit nur noch eine Quadratmeterzahl mit der dazu berechneten Tausendstelangabe geben darf; der Unterschied nach Mietrecht und Wohneigentumsrecht verschwindet?
3. Erkennt auch die AfD die Notwendigkeit, wenn ein Bewohner seine falsche Quadratmeterzahl feststellt, er Anspruch auf Korrektur gegenüber dem Träger (Wohnungseigentümergemeinschaft, Baugenossenschaft etc.) und Eigentümer in Bezug auf Miete und Umlage der Kosten hat?
4. Steht auch für die AfD fest, dass in der Teilungserklärung neben der Angabe der Tausendstel die Anzahl der Quadratmeter (Nutzfläche) stehen muss und der Eigentümer gegenüber seiner Wohnungseigentümergemeinschaft auf deren Kosten einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung hat?
5. Ist die AfD auch der Meinung, dass wenn ein Bauträgervertrag geschlossen wurde, ohne Zustimmung des Käufers keine bauliche Veränderung in der Wohneinheit durchgeführt werden darf?
Mit freundlichen Grüßen
Barbara und Manfred Güntsch