Frage an Thomas Silberhorn von Arno P. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Sie sind mein Bundestagsabgeordneter. Sie müssen mir bitte Folgendes erklären:
Der Bundestag beschließt mit Mehrheit Ihrer großen Koalition („versteckt“ im 2. Corona Steuerhilfegesetz), dass Bereicherung mittels Straftaten (Taterträge, „Beute“) auch nach der Verjährung der Straftat noch abgeschöpft werden kann.
So weit, so gut. Neben diesem § 375a AO hatte das Bundesfinanzministerium in dem Gesetzestext auch einen neuen § 34 EGAO hineingeschrieben. Diese Vorschrift legt fest, dass diese Vorschrift nur für Steueransprüche gilt, die am 1. Juli 2020 noch nicht verjährt waren. Für bereits verjährte Ansprüche aus „Cum/Ex“-Sachverhalten bedeutet das: Die Tatbeute darf einbehalten werden, dem Staat gehen Milliarden verloren.
Haben Sie diesem Gesetz zugestimmt?
Wenn ja: Warum?
Haben Sie vor, diesen Fehler (?) zu korrigieren?
Wenn ja: Wann und wie?
Quelle: https://verfassungsblog.de/heimliche-grosszuegigkeit/ 1
Sehr geehrter Herr Ponnath,
bei den „Cum-Ex-Fällen“ ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um „besonders schwere Fälle“ der Steuerhinterziehung handelt. Hier betrug bisher die absolute Verjährungsfrist 20 Jahre. Damit die strafrechtliche Aufarbeitung dieser rechtlich komplexen und grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sachgerecht erfolgen kann, wurde die Verjährungsfrist mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 25 Jahre erweitert.
Diese Neuregelung ist in allen Fällen anwendbar, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Ob eine Rückwirkung auf bereits verjährte Fälle zulässig gewesen wäre, mag man anders als das Bundesfinanzministerium bewerten. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber für laufende und anstehende Strafverfahren nunmehr Rechtssicherheit geschaffen und den Strafverfolgungsbehörden deutlich mehr Zeit verschafft.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn