Frage an Thomas Silberhorn von Jens H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Silberhorn,
in den kommenden Tagen wird der Bundestag voraussichtlich einen Beschluss fassen, ob bzw. dass elektronische Verbindungsdaten (Telefonverbindungen, Textnachrichten, Internetzugriffe) für 6 Monate auf Vorrat gespeichert werden sollen.
Die Kritik an dieser sog. Vorratsdatenspeicherung ist bekannt: Nach bisheriger Rechtslage verstößt sie gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz. Zudem ist der Nutzen, Aufwand und weitgehende Eingriff in die Privatsphäre in höchstem Maße, sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht, fragwürdig.
Durch diese Maßnahme werden potenzielle Gefährder nicht an ihrer Absicht gehindert. Die Rechtfertigung der Wahrung der inneren Sicherheit entfällt somit. Das Kommunikaionsverhalten unzähliger unbescholtener Benutzer elektronischer Medien wird dennoch registriert. Mit der Vorratsdatenspeicherung entfallen wichtige Prinzipien einer freiheitlichen Zivilgesellschaft.
Bitte teilen Sie mit, wie Sie die Vorratsdatenspeicherung bewerten.
Sehr geehrter Herr Hentschel,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 1. November 2007 zu der nun beschlossenen Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen (BT-Drs. 16/5846; 16/6979) kommt Deutschland seiner Verpflichtung nach, die Richtlinie Nr. 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht umzusetzen. Damit sollen insbesondere Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind, aufgeklärt und bereits im Vorfeld verhindert werden.
Die Koalitionsfraktionen haben streng darauf geachtet, dass die Vorratspeicherung von Daten auf das für die Strafverfolgung unerlässliche Maß beschränkt wird und nicht über die EU-Vorgaben hinausgeht. So müssen die Telekommunikationsunternehmen die Verbindungsdaten (sog. Verkehrsdaten) nur sechs Monate speichern und nicht etwa zwölf Monate, wie ursprünglich von Großbritannien gefordert. Aufzeichnungen über Kommunikations*inhalte* (Telefonate, E-Mails, aufgerufene Internetseiten) dürfen nicht gespeichert werden. Über die Verkehrsdaten haben die Telekommunikationsunternehmen den Strafverfolgungsbehörden nur dann Auskunft zu erteilen, wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden, geht. Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft ist an strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen (u.a. konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht, keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung, Richtervorbehalt) geknüpft.
Der in der öffentlichen Diskussion vielfach erweckte Eindruck, dass aufgrund dieser Neuregelung nunmehr jeder Bürger ohne jegliche Voraussetzungen von staatlichen Stellen abgehört werden könne, entbehrt jeglicher Grundlage. Im Ergebnis bin ich vielmehr der Auffassung, dass mit dem jetzt beschlossenen Gesetz sowohl dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung als auch dem Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn, MdB