Frage an Thomas Oppermann von Frank D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Oppermann,
ich beziehe mich auf ihre Antwort vom 14.03.2018 zum Thema § 93 b BVerfGG (unzureichender Zugang zum Bundesverfassungsgericht bei Verfassungsbeschwerden). Wir stimmen überein, dass die weit überwiegende Anzahl der Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen wird (ohne bekannt gegebene Begründung).
Sie führen weiter aus, dass laut § 93 a BVerfGG auch für die nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden Gründe vorliegen (sollen), auch wenn diese nicht genannt werden. Sie übergehen dabei meine Kritik, dass die jetzige gesetzliche Regelung nicht transparent ist. Diese Intransparenz hält dem Beschwerdeführer und der interessierten Öffentlichkeit wichtige Informationen vor. Welches Interesse haben Verfassungsrichter und Politiker wie Sie an der derzeitigen Intransparenz? Oder anders gefragt: was gibt es zu verbergen, wenn denn tatsächlich alle ohne bekannt gegebene Begründung abgelehnten Verfassungsbeschwerden tatsächlich Gründe haben, die mit § 93 a BVerfGG übereinstimmen? Die jetzige gesetzliche Regelung sorgt für einen Vertrauensverlust zwischen staatlichen Institutionen (hier BundesverfassungsG) einerseits und den Bürgern andererseits. Zudem ist sie zutiefst ungerecht, denn sie spaltet die Beschwerdeführer in zwei Gruppen (begründet versus unbegründet).
Gerechtigkeitspartei geht anders!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Baum,
wie ich bereits in meiner Antwort vom 14. März ausgeführt habe, ist die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden in § 93 BVerfGG klar geregelt. Dieses Verfahren hat sich bewährt, so dass ich keinen Änderungsbedarf sehe.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Oppermann