Frage an Thomas Oppermann von Michael B. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Oppermann,
da Sie offensichtlich die an Sie gerichteten Fragen hier von einem "Büro" beantworten lassen wäre es schon schön wenn Ihr Personal nach 4 Monaten Wartezeit die Frage auch lesen würde (Pisa-Studie/Lesekompetenz?) und nicht pauschal stumpf einen Standardtext als angebliche Antwort darstellt!!
Ich hatte KEINE Frage bzgl. Karl-Theodor zu Guttenberg gestellt mit Bezug auf IHRE Worte: "Denn Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit seien nicht teilbar." gefragt ob das ebenfalls für ausländische S-Bahn-Schläger gilt!
Darum hier erneut die Frage vom 01.03.2011:
Sehr geehrter Herr Oppermann,
in Ihrer vor dem Bundestag an Herrn z.Guttenberg gerichtete Rede sagten Sie das sich ein Mensch nach einem Fehlverhalten nicht in eine gute und eine schlechte Hälfte teilen kann. Er wäre hält der ganze Mensch, der zählt. "Denn Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit seien nicht teilbar." (1)
Werden Sie sich künftig auch dafür einsetzten das ausländische Gewalttäter (ggf. nach Aberkennung der dt. Staatsbürgerschaft) umgehend ausgewiesen werden? Ich denken z.B. an die Täter, die vor drei Wochen bei einem versuchten Raubmord in der Berliner S-Bahn ein Opfer so schwer verletzten das es Hirnschäden erlitt. (2)
Wie Sie richtig festgestellt haben, kann ein Mensch nicht in eine gute und eine schlechte Hälfte aufgeteilt werden.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr Bartsch,
alle Menschen, die in unserem Land leben, müssen sich an unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung halten und unsere Gesetze befolgen. Gewalt tolerieren wir nicht, egal, von wem sie ausgeht.
Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit können nicht abgeschoben werden. Egal, ob sie einen Migrationshintergrund haben oder nicht. Sie sind Deutsche.
Anders ist es bei Ausländern ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Sie müssen schon nach geltendem Recht ausgewiesen werden, wenn sie „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sind oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.“ (§ 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Oppermann