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Frage von Eckart B. •

Frage an Thomas Marquardt von Eckart B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Marquardt,

Ihnen ist sicherlich das Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG)in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt. Damit wird der Abschlag von 0,2 % von den 1,5 % = 1,3 % im geänderten Beamtenbesoldungsgesetz begründet.

Hietz heißt es in § 1 Abs. 2 Satz 1 des oben genannten Gesetzes: "Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtung Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen bilden".

Das läßt für mich als Nichtjurist nur den Schluss zu, das der Abschlag von 0,2 nur für Beamte des Landes NRW gilt und nicht für z.B. Beamte in Anstalten des öffentlichen Rechts. Meine Frage: Teilen Sie diese Auffassung? wenn ja, warum wurde dies bei dem neugestalten Besoldunganpassungsgesetzes nicht berücksichtigt? Wenn Nein, wie begründen Sie meine dann wohl meine,offensichtlich fehlerhafte Interpretation dieses Gesetzestextes?

Mit freundlichem Gruß

E.Bartels

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