Frage an Thomas Marquardt von Ralf B. bezüglich Recht
Hallo Herr Marquardt!
Ich habe einige Fragen zur Arbeitszeitverordnung der Polizei (AZVPol). Der § 7a Abs. 1 beschreibt einen 24 Stunden Zeitraum, in dem dem PVB die Mindestruhezeit von zusammenhängenden 11 Stunden zu gewähren ist.
Wie ist die Formulierung "24 Stunden-Zeitraum" zu verstehen? Wann beginnt dieser Zeitraum? Mit dem Ende der jeweiligen Dienstschicht?
Wie definieren Sie "zu gewähren"? Besteht seitens des PVB eine Pflicht, diese Ruhezeit einzuhalten oder muss ihm nur die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ruhezeit zu nehmen?
mfg
Ralf Balster
Sehr geehrter Herr Balster,
vielen Dank für ihre Frage. Da es sich um eine Regierungsverordnung ohne Landtagsbeteiligung handelt, werde ich Ihre Frage an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen weiterleiten und Sie über die Antwort informieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Marquardt MdL