Frage an Thomas Kutschaty von Michael s. bezüglich Recht
Guten Morgen,
wie sehen Sie es persönlich/politisch/strafrechtlich, das das Beamtenrecht über das Grundgesetz gestellt wierd ?
Beweis :
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) ...
(3) Niemand darf wegen seines (.....) politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. ...
Artikel 120
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
Also werden Kriegsfolge und Besatzungskosten durch die Arbeitslosenversicherung bezahlt. Menschen im öffentlichen Dienst, wie Sie zum Beispiel, Zahlen natürlich nicht in die Arbeitslosenversicherung ein, dementsprechend beteiligen Sie sich nicht an diese Kosten.
Dieszufolge müssten sich in mindestens zwei Fällen diejenigen, die im Genuss des Beamtenrechts kommen, strafbar machen.
Sind diejenigen im öffentlichen Dienst von der "Mitschuld" des 2.Weltkrieges befreit ?
1. strafbar im Sinne des Artikel 3 des Grundgesetzes
2. das das Beamtenrecht über das Grundgesetz gestellt wierd.
Sehr geehrter Herr Sommers,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich ganz klar mit einem Nein beantworten kann. Das Beamtenrecht wird in unserem Land nicht über die Verfassung gestellt, vielmehr ist die Stellung eines Beamten Bestandteil unserer Verfassung. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen finden Sie in Art. 33 GG, wobei Art. 33 IV GG den beamtenrechlichen Funktionsvorbehalt klarstellt und Art. 33 V GG die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Es ist in meinen Augen richtig, wichtig und evident, dass Beamten ein Sonderstatus zufällt. In seiner Gesamtheit sichert die Einrichtung des Berufsbeamtentums die Funktionsfähigkeit des Staats und dient damit dem Wohle der Allgemeinheit. Hoheitliche Befugnisse sollen grundsätzlich nur von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt werden, damit die persönliche Unabhängigkeit garantiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Kutschaty