Frage an Thomas Kutschaty von Jocelyne L. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Kutschaty,
Sie haben über meine Fragen zur aktuellen Petition I.3/16-P-2014-04842-03 am 19.1.15 ausgesagt: http://goo.gl/q0a9d1
„Sollte rechtlicher Klärungsbedarf bestehen, so steht es jederzeit frei unsere Gerichte anzurufen (z. B. auf dem Wege des Verbandsklagerechtes).“
Dass bei diesem Sachverhalt rechtlicher Klärungsbedarf besteht, wurde Ihnen bereits durch die von mir zitierten Aussagen Ihres Kollegen Christian Haardt im Abgeordnetenwatch nachgewiesen, der die aufgeworfene Frage der Haftung bei den Vorwürfen der Verstöße gegen das TierSchG im Affenlabor COVANCE nicht geklärt hat. Er ist also in diesem Fall geboten, das zuständige Gericht anzurufen.
Ihre Empfehlung, das Verbandsklagerecht zu bemühen, ist jedoch hier ungeeignet: Wie Sie wissen, steht das Verbandsklagerecht lediglich 7 Bürgern zu (Vorstandsvorsitzende von 7 zugelassenen Vereinen). Ihr Zusatz „z.B.“ setzt auch voraus, dass es andere Möglichkeiten gibt, die Gerichte anzurufen.
Die reguläre Möglichkeit, die sowohl vom § 258 StGB, als auch von der Strafprozessordnung, als auch vom Art. 19a GG vorgesehen ist, ist der ordentliche Rechtsweg, der JEDEM Bürger zusteht, und zwar die Erhebung der öffentlichen Klage im Interesse der Allgemeinheit durch die Staatsanwaltschaft.
Darüber hinaus sagen Sie aus, dass es Ihnen als Justizminister nicht obliegt, rechtliche Beurteilungen hier abzugeben. Dies trifft m.E. nicht zu: Als oberste Hierarchie der Staatsanwaltschaften obliegt es Ihnen sehr wohl, eine rechtliche Beurteilung der Einstellung der Strafanzeige abzugeben. Das haben Sie sogar beim ähnlich gelagerten Fall der Einstellung der Strafanzeige wegen Primatenversuchen an der Uni Bochum getan (vom Landtag NRW nicht veröffentlichen Beschluß v.22.05.14 zur Petition I.3/16-P-2013-04842-00), wo Sie die Rechtsmäßigkeit der Einstellung der Anzeige bestätigt haben.
Daher meine Frage: Halten Sie auch im Fall COVANCE die Einstellung der Strafanzeige für rechtmäßig?
mfg
Jocelyne Lopez