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Thomas Kutschaty
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Frage von Beate R. •

Frage an Thomas Kutschaty von Beate R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kutschaty,

in einem Urteil zu den Leistungen für Asylbewerber hat das BVG jüngst die bisher für Asylbewerber gewährten Leistungen als evident unzureichend gerügt.

Der Gesetzgeber hatte selbstvergessen seit 1992 die Leistungen für Asylbewerber nicht mehr an die Inflationsrate angepasst.

Um Wiederholungen auszuschließen, hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber bestimmt künftig ZEITNAH Sozialleistungen an die Preissteigerungsraten anzupassen.

„20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums. Die Höhe entsprechender Leistungen muss der Gesetzgeber festlegen. Sie darf
nicht evident unzureichend sein und muss realitätsgerecht bestimmt werden.“
Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –

Zu dem Existenzminimum gehört das Wohnen.

Die Kommunen erstellen für Sozialhilfeempfänger sogenannte Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft.

Die Leistungen dürfen nicht evident unzureichend sein.

Und die Angemessenheitsgrenzen sollen die Mietpreisentwicklungen auf einem freien Wohnungsmarkt nachzeichnen.
Sie sind nicht dazu da, diesen zu beeinflussen oder gar maßgeblich zu steuern.

Meine konkrete Frage:

Wenn eine Kommune/ ein Kreis einen neuen Mietspiegel erstellt.

Was bedeutet juristisch zeitnah genau.

Wie lange darf sich eine Kommune mit der Neubestimmung des Existenzminimums Zeit lassen?

Einzelverfahren vor den Sozialgerichten zu Kosten der Unterkunft dauern viele viele Jahre.

Mit freundlichen Grüßen

Beate Richter

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