Frage an Thomas Kossendey von Martin S. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrter Herr Kossendey!
Für Sie als ausgewiesener Kenner der Bundeswehr und parl. Staatssekretär dürfte die Frage schnell beantwortet sein:
Galt bei der Festnahme der mutmaßlichen Piraten die Zuständigkeitsbezeichnungsverordnung-See (ZustBV-See); hier insbesondere § 1, Nr. 2, Buchstabe a)?
Wenn Nein: Warum nicht?
Herzlichen Dank im Voraus
mit freundlichen Grüßen
Martin Schmid
Sehr geehrter Herr Schmid,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die von Ihnen erwähnte Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442) grenzt die Zuständigkeiten zur Durchführung der Maßnahmen nach der Strafprozessordnung ab. Für den Bundeswehreinsatz im Rahmen der Operation ATALANTA ist diese Rechtsvorschrift nicht einschlägig, da keine nationalen Strafverfolgungsaufgaben wahrgenommen werden.
Grundlage für die Aufgaben und Befugnisse der Bundeswehr im Rahmen der Operation ATALANTA ist vielmehr die vom Rat der Europäischen Union am 10. November 2008 beschlossenen „Gemeinsame Aktion“ 2008/851/GASP sowie das Mandat des Deutschen Bundestages vom 17. Dezember 2008 (Drucksache des Deutschen Bundestages 16/11416).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey