Frage an Thomas Kossendey von Manuela D. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Guten Tag Herr Kossendey,
da Lehrer vertraglich gesehen nur 6 Wochen Urlaub haben, wieso können sie dann ihre Überstunden nicht in der unterrichtsfreien Zeit
(sprich in den 13 Wochen Ferien) abbauen und wieso können Lehrer nicht dazu verpflichtet werden, während der Ferien an Schüler-Ferienangeboten teilzunehmen ?
Ich bin alleinerziehend voll berufstätig und habe nur 6 Wochen Urlaub im Jahr. Mir - und vermutlich vielen anderen Eltern - würde eine solche Unterstützung sehr hilfreich sein.
Mit freundlichen Grüßen,
M. Denker
Sehr geehrte Frau Denker,
vielen Dank für Ihre interessanten Vorschläge. Da es sich beim Thema Schulpolitik um eine Sache der Bundesländer handelt, habe ich Ihre Fragen an die niedersächsische Kultusministerin Heister-Neumann weitergegeben und um eine Einschätzung dazu gebeten.
Gerne informiere ich Sie, sobald ich eine Antwort erhalte. Auf welchem Wege kann ich Sie direkt kontaktieren (Email oder Postanschrift)?
Mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey
Sehr geehrte Frau Denker,
wie im Februar versprochen, komme ich anbei noch einmal auf Ihre Vorschläge zurück, dass Lehrer Überstunden in der Unterrichtsfreien Zeit abbauen und in den Ferien an Freizeitangeboten für Schüler teilnehmen.
Die Arbeitszeit von Lehrer beträgt - ebenso wie für die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen - 40 Wochenarbeitsstunden. Um eine sachgerechte Gegenüberstellung der Arbeitszeit von Lehrern und den übrigen Beamten zu ermöglichen, wird jedoch - auch in der Rechtsprechung - die Jahresarbeitszeit betrachtet. Im Jahresdurchschnitt haben Lehrer wie andere Beamte 1768 Stunden an Arbeitszeit zu erbringen. Auch haben Sie die gleiche Anzahl an Urlaubstagen wie die übrigen Beamten; die Ferienzeit ist damit nicht gleichzusetzen.
Die Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer ist insofern besonders, als dass zu ihrer Arbeit einerseits die (für jeden nachvollziehbaren) geleisteten Unterrichtsstunden gehören, auf der anderen Seite komplexe außerunterrichtliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Elternsprechstunden, Teilnahme an Konferenzen oder Dienstbesprechungen und natürlich die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu leisten sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass der größte Teil der zu erbringenden Jahresarbeitszeit weitgehend außerhalb der Ferienzeit erbracht wird.
Wie in vielen anderen Berufen auch, hängt das zeitliche Maß der zu erfüllenden (außerunterrichtlichen) Aufgaben ein Stück weit von der einzelnen Lehrkraft ab, d.h. von ihren oder seinen Fähigkeiten, Engagement oder schlicht der beruflichen Routine. Dieser Teil der Tätigkeit ist in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht nicht genau zu kontrollieren. Der gewisse „Freiraum“ in der Gestaltung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit hat sich aber grundsätzlich bewährt.
Nun ist es so, dass Lehrerinnen und Lehrer, die beispielsweise Kollegen vertreten und damit „Mehrstunden“ anhäufen, nach den Grundsätzen des Lehrerarbeitszeitrechts diese nicht durch außerunterrichtliche Tätigkeiten ausgleichen können. Aus diesem Grund geht es nicht, dass Lehrer ihre geleisteten „Mehrstunden“ in den Schulferien ableisten. Diese Regelung gilt aber auch umgekehrt: Wenn ein Lehrer mal weniger Unterrichtsstunden gibt, als vertraglich vorgeschrieben ist, kann er diese „Minderstunden“ auch nur durch die Erteilung von zusätzlichen Unterrichtsstunden ausgleichen.
Aus diesem Grund können Lehrerinnen und Lehrer auch nicht dazu verpflichtet werden, an Ferienangeboten für Schülerinnen und Schüler teilzunehmen. Darüber hinaus ist es so, dass es wie in anderen Berufen auch für Lehrkräfte einen - ich nenne es jetzt mal so - „Aufgabenkatalog“ gibt. An Ferienangeboten teilzunehmen, gehört nicht zum Hauptamt von Lehrkräften, gleichwohl viele es freiwillig tun. Dies erfolgt dann aber auf freiwilliger Basis, also aus „privatem“ Engagement.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey