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Thomas Kossendey
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Frage von Stephan P. •

Frage an Thomas Kossendey von Stephan P. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Dr. Kossendey,

zu vielen Standpunkten der CDU/CSU werden am Ende der Seite schon mal Links mit Vorinformationen gegeben.

Leider gibt es zum der Standpunkt der Drogenpolitik aber keinerlei Auskünfte dort.

Bereits im Jahr 1994 befand das Bundesverfassungsgericht mit seinem „Haschurteil“, dass die Behandlung von Cannabisdelikten größtenteils gegen unsere Verfassung und die Menschenrechte verstößt. So wurde in diesem Urteil u. a. festgestellt:

1. Der Konsum von Cannabis ist straffrei.

2. Der Besitz einer „geringen Menge“ ist straffrei.

Unglaublicherweise, auch über 11 Jahre nach diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, wird noch immer, offenbar bedenkenlos, verfassungswidrig gehandelt, denn bis heute besteht eine Verweigerung in der Politik, dieses Urteil umzusetzen und die bereits 1994 festgestellte Verfassungswidrigkeit in diesem Handeln besteht deshalb fort.

Wie gedenken Sie dieses Problem bei der Cannabisproblematik lösen zu können?

Mit freundlichem Gruß

Stephan Pajer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Pajer,

vielen Dank für Ihre interessante Anfrage.

Nach Rücksprache mit der CDU-Bundestagsfraktion und dem Büro unserer Drogenbeauftragten Gerlinde Kauder, von denen Sie wiederholt Stellungnahmen bezüglich der Legalisierung von Cannabis-Konsum erhalten haben, möchte ich Ihrer Darstellung über die Verfassungswidrigkeit der Behandlung von Cannabisdelikten aufs schärfste widersprechen und Sie meinerseits auf das Urteil des BVerfGE 90,145 von 1994 verweisen.

So hat das Bundesverfassungsgericht in diesem, von Ihnen als „Haschischurteil“ aufgeführten Beschluss festgestellt, dass die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie das Handeltreiben sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb sowie den Besitz von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Ferner machte das BVerfGE deutlich, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers sei, „… den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage im einzelnen verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann dessen Entscheidung nicht darauf prüfen, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, daß die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht …“ (vgl. BVerfGE 90,145).

Ferner stellte das BVerfGE 1994 fest, dass es/ /Zweck des/ /Betäubungsmittelgesetzes ist, das soziale Zusammenleben in einer Weise zu gestalten, die es von dem sozialschädlichen Umgang mit Drogen freihält. Dazu gehören auch so genannte „weiche“ Drogen wie Cannabis. Bei der Wahl der Mittel, um dieses Gesetzesziel zu erreichen, steht dem Gesetzgeber nach Beschluss des BVerfGE die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 90, 145).

Diese Grundentscheidung wurde im Juni 2004 vom BVerfGE erneut bestätigt (vgl. 2 BvL 8/02). Eine Verfassungswidrigkeit, wie Sie sie feststellen wollen, sehen wir aus diesem Grund im Umgang mit Cannabisdelikten nicht. Vielmehr gilt nach wie vor der Grundsatz, dass für den Umgang mit Drogen die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gelten. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht. (Vgl. BVerfGE 90, 145)

Die CDU/CSU unterstützt diese Ansicht des BVerfGE. Der Standpunkte der Drogenpolitik der CDU/CSU ist aus diesem Grund ein eindeutiger: Es wird keine umfassende Legalisierung von Drogen mit einer unionsgeführten Bundesregierung geben. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Die Entwicklung der Rauschgiftkriminalität verläuft dramatisch. Die Situation ist gekennzeichnet durch eine hohe Verfügbarkeit illegaler Drogen, verbunden mit aggressiven Marktstrategien der Dealer, und ein eingeschränktes Risikobewusstsein junger Menschen, vor allem hinsichtlich Cannabis und der Partydroge Ecstasy. Erstes Ziel einer verantwortlichen Drogenpolitik muss es sein, die Anzahl der Drogenkonsumenten möglichst gering zu halten. Deshalb muss Schluss sein mit der Diskussion um die Freigabe von Drogen. Vielmehr müssen die Strafvorschriften des Betäubungsmittelrechts die Verfügbarkeit reduzieren und damit präventiv gegen die Ausbreitung von Sucht wirken.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Kossendey