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Thomas Kossendey
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Frage von Werner B. •

Frage an Thomas Kossendey von Werner B. bezüglich Recht

Bundesinnenminister Schäuble fordert in einem Gespräch mit dem Nachrichtenmagazin Der Spiegel die Einrichtung eines Straftatbestandes der "Verschwörung", die "Internierung" von "Gefährdern" und deren Behandlung als "Kombattanten". Ähnliche Forderungen hatten in den USA zur Errichtung des Lagers Guantanamo geführt. Als deutsche Präjudizregelung für die Internierung soll der vor einigen Jahren eingeführte Unterbindungsgewahrsam für Fussballrowdys dienen. Auch die "gezielte Tötung von Verdächtigen" ist für Schäuble nicht etwa ein vom Grundgesetz strikt verbotenes Tabu, sondern ein "rechtliches Problem", das nach Ansicht des Innenministers bisher noch "völlig ungeklärt" sei.

Wie ist Ihre persönliche Meinung als Jurist, Mensch und Demokrat?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Block,

vielen Dank für Ihre zahlreichen Fragen zum Thema Innere Sicherheit, die ich im Folgenden zusammen beantworten werde. Lassen Sie mich jedoch die grundsätzliche Bemerkung voranstellen, dass für mich wie für meine Kolleginnen und Kollegen auch selbstverständlich das Grundgesetz die Basis jedweden Handelns ist. Ihre Aussage, die „Verfassungsuntreue“ der Politiker sei bekannt, spiegelt lediglich Ihre persönliche Ansicht wieder und entbehrt jeglicher Grundlage. Ich würde es begrüßen, wenn Sie diese Internetplattform ausschließlich für eine sachliche Diskussion, nicht jedoch für Diffamierungen des Berufs des Politikers per se nutzen würden.

Bezüglich Ihrer Fragen möchte ich auf meine Antwort zum Thema Innere Sicherheit in dieser Internetplattform vom 28.06.2007 verweisen, in der ich meine grundsätzliche Haltung zur gegenwärtigen Diskussion verdeutliche. Ich halte nichts davon, den Vorschlägen des Innenministers - die, wie er selbst wiederholt betont hat, zunächst in erster Linie Denkanstöße sind - mit Hysterie zu begegnen. Jüngstes Beispiel dafür, dass die Äußerungen von Minister Schäuble zudem teils falsch interpretiert wurden, zeigt die Aufregung um das SPIEGEL-Gespräch vom 9.Juli, auf das auch Sie verweisen. Das Bundesinnenministerium hat am 16. Juli unter http://www.bmi.bund.de eine Stellungnahme dazu veröffentlicht, auf die ich verweisen möchte. Der Bundesinnenminister erklärt darin, zu keinem Zeitpunkt die Forderung erhoben zu haben, generell gegen „Terroristen oder terrorverdächtige Personen“ durch „gezielte Tötungen“ vorgehen zu wollen. Auch fordere er keine nationale Gesetzgebung in diesem Sinne, sondern bestätige, dass die Verfolgung terroristischer Straftäter ausschließlich Sache der Gerichte bleibe.

Was Ihre Frage nach meiner persönlichen Meinung zur Einführung von Lagern wie Guantanamo angeht, so steht es für mich fest, dass dies mit unserem Rechtsverständnis nicht zu vereinbaren ist. Vielmehr müssen - und zwar vonseiten der USA - Wege gefunden werden, die Gefangenen der amerikanischen Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Dies ist auch wiederholt vonseiten der Bundeskanzlerin und des Bundesinnenministers erklärt worden.

Das von Ihnen ebenfalls angesprochene Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität dient dazu, die Vorgaben des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität vom 23. November 2001 über den Mindeststandard von Strafvorschriften bei schweren Formen der Computerkriminalität ebenso umzusetzen wie den Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme. Darüber hinaus stellt es schwere Formen der Computerkriminalität wie das Abfangen von Daten unter Strafe.

Die Vorschrift des § 202 c StGB -neu- setzt jedoch klar voraus, dass es sich bei den inkriminierten Computerprogrammen um solche handelt, welche der Begehung einer Computerstraftat dienen sollen. Zudem müssen der oder die Täter "unbefugt" handeln. Computerprogramme, die beispielsweise der Überprüfung der Sicherheit in diesem Bereich dienen, sollen nicht erfasst werden. Auch ist die Voraussetzung des unbefugten Handelns bei der Entwicklung von Sicherheitssoftware oder dem Aufspüren von Sicherheitslücken in EDV-Systemen nicht erfüllt. Vielmehr hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 202 a StGB - neu - klargestellt, dass das Aufspüren von Sicherheitslücken in EDV-Systemen eines Unternehmens durch „Hacker“, die vom Inhaber des Unternehmens mit eben dieser Aufgabe betraut wurden, nicht strafbar ist.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey