Portrait von Thomas Kossendey
Thomas Kossendey
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Thomas Kossendey zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Gordon R. •

Frage an Thomas Kossendey von Gordon R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Herr Kossendey,

ich bitte um Beantwortung nachfolgender Fragen im Zusammenhang mit dem neuen "Meldegesetz".

1. Ist es richtig, dass Abgeordnete der CDU/CSU und FDP im damit befassten Bundestagsausschuss Änderungen am neuen "Meldegesetz" durchgesetzt haben, die es den staatlichen Meldeämtern erlauben, gegen eine Gebühr meine persönlichen Adressdaten - z. B. an Privatunternehmen der Werbewirtschaft - zu verkaufen?

2. Welche Abgeordneten Ihrer Fraktionsgemeinschaft waren mit diesem Vorgang befasst?

3. Wie bewerten Sie diesen Vorgang?

Mit freundlichen Grüßen

Gordon Regener

Portrait von Thomas Kossendey
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Regener,

für Ihre Email vom 9. Juli zum Thema „Meldegesetz“ bedanke ich mich.
Gerne beantworte ich Ihre Fragen:

1. Der Regierungsentwurf vom 31. August 2011 sah im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft eine Einwilligungslösung (Opt-in) für die Bereiche Werbung und Adresshandel vor. Danach sollte die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig sein, wenn die Auskunft verlangende Stelle erklären würde, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke der Werbung und des Adresshandels, es sei denn die betroffene Person habe in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt. Die betroffene Person hätte danach gegenüber der Meldebehörde oder dem anfragenden Unternehmen in die Nutzung ihrer Daten zu diesen Zwecken einwilligen müssen. Im Gespräch mit Praktikern aus den Kommunalverwaltungen wurde indes sehr schnell deutlich, dass eine solche Regelung praktisch nicht durchführbar wäre und die Kommunen vor erhebliche personelle und finanzielle Probleme gestellt hätte. Da es keinen zwingenden Grund für eine solche völlige Abkehr vom geltenden (Landes)Recht gab, wurde der Regierungsentwurf in dem Punkt im weiteren parlamentarischen Verfahren wieder geändert.
Im Gegensatz zum noch geltenden Melderecht, das für die sog. einfache Melderegisterauskunft keinen speziellen Voraussetzungen vorsieht, soll künftig die Erteilung der einfachen Melderegierauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels im Hinblick auf die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2006 an folgende enge Voraussetzungen und Rechtsfolgen geknüpft werden:
Notwendigkeit der Angabe der Zwecke „Werbung“ und/oder „Adresshandel“, soweit dieser Zweck seitens der die Auskunft begehrenden Stelle verfolgt wird (§ 44 Absatz 1 Satz 2 BMG).
Der betroffenen Person steht ein Widerspruchsrecht zu (§ 44 Absatz 1 Satz 3 1. Halbsatz BMG).
Die Meldebehörde hat die Pflicht, die betroffene Person bei ihrer Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz BMG).
Eine Nutzung zu den Zwecken Werbung und Adresshandel ist verboten, wenn dieser Zweck bei der Anfrage nicht angegeben wurde oder wenn die betroffene Person Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtung vorhandener Daten verwenden werden (§ 44 Absatz 4 BMG). Dabei ist das Merkmal der „Berichtigung“ datenschutzfreundlich auszulegen.
Der Verstoß gegen eine solche verbotene Nutzung von Daten aus einer Melderegisterauskunft zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels ist bußgeldbewehrt (§ 54 Absatz 2 Nummer 12 i.V.m Absatz 3 BMG).
Eine einfache Melderegisterauskunft ist gebührenpflichtig.

2. Mit dem Gesetzesentwurf waren hauptsächlich die Mitglieder des federführenden Innenausschusses befasst.

3. Die ganze Debatte ist, um es vorsichtig auszudrücken, ein wenig aufgeregt. Bis zum Gesetzbeschluss, um den es jetzt geht, gab es in Deutschland einen Flickenteppich von 16 unterschiedlichen Lösungen. Im Zuge der letzten Föderalismusreform wurde beschlossen, das Meldewesen in Deutschland per Gesetz einheitlich zu regeln.
Der Vorwurf der Medien und der Opposition, das Gesetz wäre in einem Handstreich ("57-Sekunden-Entscheidung") verabschiedet worden, ist abwegig. Natürlich sind der Gesetzentwurf und die entsprechenden Änderungsanträge in den zuständigen Ausschüssen beraten worden. Ich habe dazu mit den zuständigen Kollegen im Parlament gesprochen und mir die Protokolle unser AG Innen angesehen. Daraus geht hervor, dass die Änderungsanträge der Opposition - anders als von einzelnen Oppositionspolitikern mehrfach fälschlich in den Medien dargestellt - mehrere Tage vor der Ausschusssitzung vorlagen. Darüber hinaus ist die Ansetzung des Tagesordnungspunktes wie auch die Vereinbarung, diesen "zu Protokoll zu geben", von allen Fraktionen im Einklang getroffen worden.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Kossendey