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Thomas Kossendey
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Frage von Hans-Jürgen B. •

Frage an Thomas Kossendey von Hans-Jürgen B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kossendey!

Die letzten Tage habe ich zu dem Thema ESM in verschiedenen Meldungen vernommen, dass für die Verabschiedung des so genannten Fiskalpaktes eine Zweidrittel Mehrheit notwendig sei.
(Quellen: http://www.tagesschau.de/wirtschaft/bundestagesm102.html und http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,824458,00.html )
Nun ist mir bekannt, dass die Notwendigkeit einer Zweidrittel Mehrheit ausschließlich bei Verfassungsänderungen gegeben ist. Leider ist nirgends ersichtlich, so auch nicht auf Ihren Internet Seiten, für was diese Verfassungsänderung stattfinden und wie sie ausfällen soll.

Meine Fragen:

- Können Sie mir erläutern, was hier an Änderungen geplant ist?
- Welche Auswirkungen werden diese Änderungen auf die Souveränität des Volkes, des Einzelnen und des Bundestages als Institution haben?
- Welches Gremium wird dann über die Finanzen bestimmen und wie steht es um die demokratische Legitimation dieser Institution?
- Warum ist nirgends eine mediale Aufklärung zu bekommen?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Jürgen Bletz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bletz,

für Ihre Email vom 12. April bedanke ich mich.

Ihre Fragen zum Thema ESM habe ich mit Interesse gelesen. Gerne werde ich sie beantworten. Eine Zweidrittelmehrheit ist notwendig, wenn eine verfassungsrechtliche Relevanz vorliegt. Im Falle des Vertragsgesetzes zum Fiskalvertrag kommt Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 des Grundgesetzes zum tragen. Der Vertrag stellt eine der Änderung der EU-Verträge vergleichbare Regelung dar, durch die sich Deutschland völkerrechtlich bindet, keine Änderung und Ergänzungen des Grundgesetzes, insbesondere zur Regelung der Schuldenbremse, vorzunehmen. Der Gesetzgeber verpflichtet sich also, die grundgesetzliche Schuldenbremse in der Zukunft nicht mehr im Widerspruch zum Fiskalvertrag zu ändern. Diese gilt natürlich auch für alle anderen Vertragspartner, die sich verpflichtet haben, in ihre nationalen Verfassungs- und Rechtsordnungen Schuldenbremsen einzuführen, die der Schuldenbremse des deutschen Grundgesetzes vergleichbar sind. Damit werden Fehlentwicklungen vermieden, die mitverantwortlich für die Krise gewesen sind. Die Souveränität des Volkes und des Bundestages leidet meiner Meinung nach darunter nicht. Schon heute liegen zahlreiche Kompetenzen in europäischer Hand. Und gerade die Staatsschuldenkrise hat deutlich gemacht, dass europäische Regelungen und Verbindlichkeiten hinsichtlich der nationalen Schuldenpolitik der Mitgliedsstaaten notwendig geworden sind. Natürlich bleibt der Deutsche Bundestag weiterhin die maßgebliche Institution, wenn es um die nationale Finanzpolitik geht.

Mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey