Frage an Thomas Kossendey von Hanno S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Herr Thomas Kossendey ,
es geht mir um die aktuelle aber vor allem die Musterungspraxis der letzten Jahre dazu hätte ich einige Frage. Ich wurde 2003 gemustert als Wehrpflichtiger. Zu meiner Zeit wurde mir in der Realschule nicht beigebracht wie ein einfacher Widerspruchsbescheid geschrieben wird, geschweige den wie man sich zur Wehr setzt oder Gesetze richtig anwendet. Finanziell war ich nicht in der Lage mir juristischen Beistand zu leisten. Das Internet in der jetzigen Form gab es nicht. Die Dienstvorschrift 46/1 war geheim. Der Musterungsbescheid gab lediglich Auskunft darüber was einem bei Widerstand droht.
Damals gab es keinen Anspruch(§ 81d StPO gab es nicht) auf einem gleichgeschlechtlichen Arzt. Den ein Arzt/Amtsperson ist „geschlechtsneutral“. Jeder seriöse Psychologe wird Ihnen da widersprechen, so was lässt sich weder in der katholischen Kirche noch anderswo verordnen. Und Gesetze müssen an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden. Ein Urologe muss eine 5jährige Sonderausbildung(1 siehe unten) machen, dies war oder ist defacto nirgendwo der Fall. Medizinisch kann und konnte nichts untersucht werden. Gesetze hin oder her. Nackte Zwangsvorführungen vor weiblichem Personal und Ärztinnen in einem unterwürfigen/abhängigen Verhältnis sind Folter und sexuellen Missbrauch. Der angerichtete psychologische Schaden steht in keinem Verhältnis zur medizinischen Vorsorge oder einem fragwürdigen öffentlichen Interesse. Meine Fragen lauten. Wann findet eine Aufarbeitung statt? Wer haftet für psychologische Schäden und deren Behandlung? Und ich möchte eine Stellungnahme zum Buch ISBN:184991186X Musterung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Schmidt
Quelle: 1: Urologie: Online Lehrbuch für Ärzte
Sehr geehrter Herr Schmidt,
zu Ihrer Anfrage vom 2. Februar 2012 teile ich Ihnen mit:
Das Berufsethos der Ärztinnen und Ärzte schreibt die „geschlechtliche Neutralität“ vor. Dies gilt auch für die von Ihnen angesprochene Musterungspraxis der letzten Jahre. Der Blickwinkel des begutachtenden Arztes bzw. der begutachtenden Ärztin ist auf den Menschen und dessen medizinische Eignung oder Nichteignung für bestimmte Aufgaben und Verwendungen, unabhängig von dessen Geschlecht, gerichtet.
Bei den Musterungsuntersuchungen galt der Grundsatz, dass der Bitte nach einer gleichgeschlechtlichen begutachtenden Person nachgekommen werden sollte, soweit dies möglich war.
Letztlich wurde kein Wehrpflichtiger zu der musterungsärztlichen Untersuchung der Genitalien gezwungen. Sollte ein Wehrpflichtiger – aus Schamgefühl oder anderen Gründen – die Genitaluntersuchung durch eine andersgeschlechtliche ärztliche Person nicht gewünscht haben, wurde ihm im Rahmen der personellen Kapazitäten in einem Kreiswehrersatzamt die Untersuchung durch eine ärztliche Person des gleichen Geschlechts ermöglicht. Stand keine gleichgeschlechtliche ärztliche Person zur Verfügung, wurde dem Wehrpflichtigen eine Untersuchung der Genitalorgane durch eine in ziviler Praxis niedergelassene ärztliche Person angeboten.
Zu Ihrer Frage nach einer Aufarbeitung weise ich darauf hin, dass die gesamte Problematik über die letzten Jahre hinreichend erörtert wurde und viele Anfragen über diverse Gremien beantwortet worden sind. Den Schriftverkehr dazu finden Sie in der auch von Ihnen genutzten Internet-Plattform, insbesondere aus den Jahren 2009 und 2010.
Sofern Sie konkrete Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey