Frage an Thomas Kossendey von Alfred B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Kossendey,
ich habe folgende Frage in Bezug auf die
Frage von Herrn F. vom 19.07. und Ihre Antwort vom 09.08. Sie behaupten dass der §81d nur für Opfer in einem Strafprozess (SP) gilt. Ist das wirklich richtig, ist es nicht so dass ALLE Rechtskommentare (RK) zu diesem Gesetz (GS) ausdrücklich auch Beschuldigten in einem SP diese Rechte zugestehen? Von einer Beschränkung auf Opfer und damit von einer Beschränkung auf Personen, die einer besonderen psych. Situation ausgesetzt waren kann daher keine Rede sein.
Ist es nicht richtig
- dass der §81d das einzige in D existierende GS ist, das "vom Staat durchgeführte Untersuchungen (U) die das Schamgefühl verletzen können" regelt und damit das einzige GS in dem der Wille des GSgebers bzgl. solcher U. zum Ausdruck kommt und von daher zumindest als Grundlage für andere vom Staat durchgeführte U. zu gelten hat, solange dort solche U. ohne eigene GESETZL. Regelungen durchgeführt werden ? Die RK sprechen von "Mindeststandards für derartig VOM STAAT durchgeführte U".
- dass der §81d uneingeschränkt gleiche Modalitäten für Männer und Frauen vorsieht?
- dass die RK dieses Gesetz mit Rechtsansprüchen abgeleitet aus Artikel 1 Satz 1 GG und Artikel 2 begründen?
- (der mit Abstand gravierendste Punkt): dass in den RK zu diesem GS die Anwesenheit von andersgeschlechtlichen Personen, die nicht Arzt/Ärztin sind, eindeutig als "objektiv nachvollziehbarer Fall einer Verletzung des Schamgefühls" ausdrücklich erwähnt wird, die AUF JEDEN Fall unzulässig ist?
- dass alle RK auf die zwingende Hinweispflicht (Wahl Arzt/Ärztin) verweisen?
- dass von den Bestimmungen des §81d nur bei Vorliegen "besonderer Umstände" abgewichen werden kann (z.B. Gefahr im Verzug) ("Gebundene Ermessensentscheidung")?
Glauben Sie wirklich Ihr Standpunkt würde einer auch nur halbwegs ernsthaften juristischen Überprüfung standhalten? Von mir befragte Rechtsexperten halten das jedenfalls für völlig ausgeschlossen.
Sehr geehrter Herr Bracht,
auch Ihnen danke ich für Ihre Anfrage, in der Sie sich auf meine Mitteilung vom 19.07. 2010 an Herrn Frost beziehen.
In meinen Antworten auf die Fragen von Herrn Frost habe ich die rechtliche Situation zu der von Ihnen angesprochenen Thematik ausführlich dargelegt. Ich verweise daher auf meine vorhergegangenen Antworten an Herrn Frost und denke, dass Ihre Frage damit hinreichend beantwortet ist.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey