Frage an Thomas Kossendey von Mathias F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Kossendey,
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage vom 19.07.2010. Leider wiederholen Sie hier die Standardaussagen zu diesem Thema. Daher zwei Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit. In den letzten Jahren fanden solche Untersuchungen z. B. in der Kaserne in Schwanewede statt. Hier waren bei allen Stationen, wo die Wehrpflichtigen im Trainingsanzug sind, männliche Sanitätssoldaten eingesetzt. Ausgerechnet zur ärztlichen Untersuchung, wo die Männer sich entkleiden müssen, waren dann neben der Ärztin noch zwei Sanitätssoldatinnen anwesend, natürlich ohne Sichtschutz. Im mittlerweile geschlossenen KWEA Potsdam wurde in eben dieser Konstellation untersucht. Hier waren oft Sanitätssoldaten als Unterstützung eingeteilt. Auch hier wurde zeitweilig ohne Sichtschutz von einer Ärztin vor gleich zwei Sanitätssoldatinnen untersucht. Obwohl trotz des sogenannten SGleiG immer noch mehrheitlich männliche Sanitätssoldaten bei der BW dienen. Eben diese werden grundsätzlich von den Damenuntersuchungen, sowohl im OPZ als auch in den fünf Nachwuchsgewinnungszentren und im Truppendienst, ausgeschlossen. Offensichtlich achtet die BW bei den Damen ganz genau auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Laut ZDv 46/1, Satz 106 beschränkt sich die Aufgabe des Assistenzpersonals auch auf die Eintragung nach ärztlichem Diktat und erfordert keineswegs eine Begutachtung der entblößten Wehrpflichtigen durch die Assistenz! Das Bundesverfassungsgericht sieht die Wahrung der Persönlichkeitsrechte wohl ebenfalls etwas strenger als Sie, wie man unter 2 BvR 455/08 nachlesen kann. Daher wiederhole ich meine nicht beantwortete Frage an Sie. Wieso wird bei weiblichen Bewerbern/Soldatinnen strikt auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte vor dem anderen Geschlecht geachtet, während Wehrpflichtigen trotz offensichtlich nicht vorliegendem Personalmangel dieses Recht nicht von vorneherein zugestanden wird?
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Frost
Sehr geehrter Herr Frost,
für Ihre wiederholte Anfrage vom 09. August 2010 danke ich Ihnen.
Auch wenn Sie Ihre Kritik erneut vorbringen, kann ich nur auf die rechtliche Situation verweisen, die Ihnen bekannt ist und auf die ich in meiner Antwort vom 09. August 2010 ausführlich eingegangen bin.
Generell gilt, dass im Wehrersatzwesen und in der Nachwuchsgewinnungsorganisation grundsätzlich kein Anspruch auf eine Untersuchung durch einen Arzt gleichen Geschlechts besteht, da Ärzte in ihrer Funktion allgemein als neutrale Amtspersonen anzusehen sind. Folglich besteht mithin auch kein subjektiv öffentliches Recht der untersuchten Person darauf, dass auch das nicht die Untersuchung durchführende Hilfspersonal ausschließlich dem gleichen Geschlecht wie der Untersuchte angehört.
Ich denke, dass Ihre Frage damit hinreichend beantwortet ist und verbleibe abschließend mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey