Frage an Thomas Kossendey von Manuela D. bezüglich Finanzen
Guten Tag, Herr Kossendey,
wieso erhält der Durchschnittspensionär rund doppelt so viel Pension, wie der deutsche Durchschnittsrentner, obwohl er nie etwas dafür eingezahlt hat? Und weshalb können Beamte nach wie vor mit 65 Jahren und nicht, wie der Normalsterbliche mit 67 Jahren in Ruhestand gehen? Wobei zudem noch zu berücksichtigen ist, dass die meisten Beamten nicht einmal dieses Alter erreichen müssen, um in Pension zu gehen. Weiterhin hätte ich gerne gewusst, weshalb bei einem Beamten das zuletzt gezahlte Brutto- Gehalt für die Berechnung der Pension zugrunde gelegt wird und bei Angestellten das Netto-Durchschnittseinkommen seines Berufslebens? Ist das rechtlich überhaupt zulässig, dass Bürger so unterschiedlich behandelt werden?
Mit freundlichen Grüßen,
M. Denker
Sehr geehrte Frau Denker,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen erwähnten Alterssicherungssysteme, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung, lassen sich allerdings nur bedingt miteinander vergleichen. Allein verfassungsrechtlich folgt die Beamtenversorgung einem anderen Prinzip. Die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten sind in dem grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten Beamtenverhältnis begründet. Im Rahmen des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses stellen sie die Gegenleistung des Dienstherrn dar. Dieses besondere Verhältnis wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt.
Auch die Funktionen der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung sind unterschiedlich. Während die gesetzliche Rente der Regelsicherung dient und bei einem Großteil der Beschäftigten von einer betrieblichen Altersrente als Zusatzsicherung ergänzt wird, beinhaltet die Beamtenversorgung sowohl eine Regel- als auch eine Zusatzversicherung. Trotzdem werden auch die Beamten an ihren Versorgungskosten beteiligt. Nur ist dies nicht förmlich ausgewiesen, da die Beteiligung bereits im Vorfeld einbehalten wird.
Reformen der verschiedenen Alterssicherungssysteme werden aber bereits seit Anfang der 90er Jahre im Gleichklang vorgenommen. So gilt für beide Systeme bis 2011 das vollendete 65 Lebensjahr als regelmäßige Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Wie Sie richtig erwähnt haben, wird diese Altersgrenze, vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung, angehoben. Dies gilt allerdings für beide Alterssicherungssysteme. Von 2012 an wird also die Altersgrenze von 65 Jahren – beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 - stufenweise auf 67 Jahre angehoben.
Durch das Versorgungsreformgesetz von 1998 wurde das System der Beamtenversorgung um Elemente der Kapitaldeckung ergänzt. So sind Voraussetzungen geschaffen worden, um Versorgungsrücklagen bei Bund und Ländern zu schaffen. Ab 2018 sollen diese einen Beitrag zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen sein und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte beitragen. Für alle ab dem 1. Januar 2007 eingestellten Beamten, Richter und Berufssoldaten werden darüber hinaus regelmäßige Zuweisungen an einen neuen Versicherungsfond des Bundes geleistet. Aus diesem Fond sollen dann ab 2020 die Versorgungsausgaben für den in den Fond einbezogenen Personenkreis vollständig getragen werden. Die finanziellen Lasten werden damit nicht mehr den nachfolgenden Generationen aufgebürdet, sondern künftig der Periode zugeordnet, in der sie tatsächlich begründet werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass seit der föderalen Neuordnung von 2006, der Bund und die Länder das Versorgungsrecht in eigener Zuständigkeit und Verantwortung regeln. Es gibt daher keine bundeseinheitlichen Regelungen für alle Versorgungsempfängerinnen und –Empfänger mehr.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey