Frage an Thomas Kossendey von Tim P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Kossendey,
ich nehme Bezug auf Ihre Antwort auf meine letzte Frage vom 18.05.2009.
Wer kontrolliert, dass nur entsprechende Seiten diesen Inhalts gesperrt werden? Werden die Listen veröffentlicht, damit ich Sie, als derjenige, dessen Rechte eingeschränkt werden, nachvollziehen kann, welche Inhalte gesperrt wurden, oder werden diese Listen irgendwo im Hinterzimmer unkontrollierbar ausgearbeitet?
Ich glaube nicht, dass die Probleme in den anderen Ländern unerheblich sind. Schließlich wird dort idR auch gesagt, dass nur solche Seiten gesperrt werden, aber es passieren trotzdem viele Fehler. Und ich behaupte jetzt einfach mal, dass Deutschland keine besser arbeitenden Behörden hat, als andere Länder.
Zum Fachausschuss: Dies wird womöglich daran gelegen haben, dass zu solchen Ausschüssen in der Regel Menschen eingeladen werden, die von den neuen Medien nicht viel verstehen. Wenn dort zur Hälfte Informatiker und junge Menschen eingeladen worden wären, hätte das sicherlich anders ausgesehen. Wer entscheidet überhaupt, wer dort eingeladen wird?
Warum wird nicht einfach versucht, die Seiten direkt zu löschen? Warum schaffen es nicht-Politiker innerhalb von Stunden fast 100 Seiten löschen zu lassen? (vgl.: http://www.foebud.org/datenschutz-buergerrechte/zensur/loeschen-statt-verstecken-es-funktioniert )
Ich denke dies spricht dafür, dass man in die Arbeit mit neuen Medien auch Leute einbeziehen sollte, die sich damit auskennen.
Zu der Evaluation: heißt das mit anderen Worten, dass die Freiheit von 82 Mio. Menschen zu Testzwecken beschnitten werden soll, auf eine völlig intransparente und nicht wirkungsvolle Weise?
Mit freundlichen Grüßen
Tim Peters
Sehr geehrter Herr Peters,
§ 184b des Strafgesetzbuches (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) bedroht denjenigen mit Strafe, der kinderpornographische Schriften (einschließlich Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher) verbreitet, diese öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder aber diese Machwerke herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbieten, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt. Dies betrifft demnach vor allem diejenigen, die kinderpornographische Inhalte ins Internet stellen.
Strafbar macht sich nach § 184b des Strafgesetzbuches aber auch, wer sich kinderpornographische Schriften im oben genannten Sinne verschafft. Demnach ist die Sperrung entsprechender Internetseite als die Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren. Insofern ist es verfehlt, davon zu sprechen, dass durch einen solchen Schritt Ihre Rechte eingeschränkt werden. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass es hier nur um Seiten mit kinderpornographischen Inhalten geht.
Hinsichtlich Ihrer Kritik, dass Internet-Seiten „in Hinterzimmern“ ausgewählt und gesperrt würden, möchte ich folgendes zu bedenken geben: Für diese Aufgabe sind Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes (BKA) vorgesehen, bei denen es sich um Fachleute und Experten auf ihrem Gebiet handelt. Aus diesem Grund sind sie auch in besonderer Weise geeignet, eine entsprechende Auswahl zu treffen und zu beurteilen, ob eine Internet-Seite kinderpornographische Inhalte verbreitet oder nicht. Darüber hinaus handelt es sich dabei um Polizisten, die einen Rechtsstaat vertreten und einer demokratisch gewählten Bundesregierung unterstehen. Es ist selbstverständlich davon auszugehen, dass diese Beamten im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung ihrer Arbeit nachgehen und nur die Seiten in eine Sperrliste aufnehmen, die der Gesetzgeber dafür vorgesehen hat. Nichtsdestotrotz sollen die Listen des BKA in bestimmten zeitlichen Abständen ex-post stichprobenartig kontrolliert werden.
Sachverständige werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel von den Fraktionen bestimmt - in der Regel auf Vorschlag der zuständigen Berichterstatter, bei denen es sich ebenfalls um Fachleute handelt.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey