Thomas Jepsen
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Frage von Daniel M. •

Schutz von Grundnahrungsmitteln und Umgehung der EU Verordnung Nr. 1169/2011. Wo ist der Verbraucherschutz ?

Sehr geehrter Herr Jespen,

ich möchte sie um Unterstützung bitten die Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 zum Einsatz von Mehlwürmern in Brot und Backwaren in Deutschland zu umgehen. Keine weitere Verpanschung eines Grundnahrungsmittels. Nicht nur Vegetarier sondern auch Millionen andere Menschen wollen keine Mehlwürmer in Ihren Backwaren essen. Die EU überschreitet hier die Grenze des appetitlichen und des Anstandes. Ich fordere ein Reinheitsgebot für alle Backwaren so wie es für Bier auch gilt. Brot ist ein Grundnahrungsmittel und muss geschützt sein. Wer Raupen, Larven, Käfer, Grillen oder Würmer im Brot essen will, kann das in speziellen Broten, aber es darf nicht grundsätzlich in ein Grundnahrungsmittel eingesetzt werden. Wo ist der Verbraucherschutz ? Selbst wenn man auf Veganes Brot zurückgreifen kann, ist das nicht flächendeckend verfügbar und preislich nur für wenige erschwinglich, hier wird die Grundversorgung massiv eingeschränkt.

Mit freundlichen Grüßen, Daniel M..

Thomas Jepsen
Antwort von
CDU

Ich setze mich dafür ein, dass UV-behandeltes Pulver ganzer Larven vom Mehlwurm nicht ohne Verbraucherinformation in Verkehr zum Einsatz in Grundnahrungsmitteln gebracht werden darf. Grundsätzlich ist das auch nicht erlaubt und soll auch grundsätzlich nicht erlaubt werden. Der Verbraucherschutz - aus Gründen des Reinheitsgebots, aus appetitlichen Gründen oder aus Allergie-Gründen - muss gewahrt bleiben und die Kennzeichnungspflicht soll bestehen bleiben. Grundnahrungsmittel müssen weiter geschützt bleiben und die Grundversorgung mit reinen Nahrungsmitteln darf nicht eingeschränkt werden; das ist aber auch mit der neuen EU-Durchführungsverordnung weiter gewährleistet. Eine Umgehung der neuen EU-Durchführungsverordnung ist also nicht erforderlich. Es muss eine Verbraucherentscheidung bleiben, ob man sich Insekten (wie auch immer verarbeitet) im Essen vorstellen kann oder nicht.

Zum Hintergrund:

Seit Montag, dem 10.02.2025, gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/89 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven vom Mehlwurm (Tenebrio molitor) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der DVO (EU) 2017/2470 (Unionsliste der neuartigen Lebensmittel) gemäß der VO (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel. 
Somit darf UV-behandeltes Pulver von Mehlwürmern in Verkehr gebracht werden. 
Bei dieser neuen Zulassung geht es um die UV-Behandlung. Der Mehlwurm (Mehlkäfer) in getrockneter Form ist bereits seit 2021 zugelassen (VO (EU) 2021/882).

Die Zulassung des Pulvers ganzer Larven des Mehlwurms ist mit dieser Verordnung zunächst einer Firma in Frankreich für 5 Jahre erlaubt. Die Zulassung stützt sich dabei auf geschützte wissenschaftliche Daten und gilt für das antragstellende französische Unternehmen NutriEarth. Die Verwendung beschränkt sich auf spezifische Lebensmittelkategorien, wie Brot, Brötchen, Kuchen, Erzeugnisse aus Teigwaren, verarbeitete Kartoffelprodukte, Käse- und Käseprodukte und Obst- und Gemüsekompotte. Hierbei sind je Kategorie Höchstgehalte an Vitamin D festgelegt.

V-behandeltes Mehlwurmpulver wird aus getrockneten und gemahlenen Mehlwürmern hergestellt, die einer UV-Behandlung unterzogen wurden, um ihre Nährstoffdichte zu erhöhen. Diese Behandlung tötet nicht nur Krankheitserreger ab, sondern steigert auch den Vitamin-D-Gehalt des Pulvers. Mehlwurmpulver ist reich an Proteinen, Omega-3-Fettsäuren, B-Vitaminen, Eisen, Zink und Vitamin E und stellt ein angereichertes Lebensmittel dar. 
Aus dem Erwägungsgrund (8) der DVO (EU) 2025/89 ergibt sich, dass in einem Gutachten darauf hingewiesen wird, dass durch die UV-Behandlung zwar der Vitamin-D3-Gehalt des Pulvers ganzer Larven von Tenebrio molitor erhöht wird, das neuartige Lebensmittel stellen jedoch keine wesentliche Vitamin-D3-Quelle dar. Da Lebensmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, letztlich einen Vitamin D-Gehalt aufweisen können, der gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 als signifikant eingestuft wird, erachtet es die Kommission für angemessen, die Verbraucher über diese Tatsache zu informieren. In Fällen wie diesen ist der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels der Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ beizufügen und der Vitamin-D-Gehalt in der Nährwertdeklaration anzugeben. 
In dem Gutachten wird zudem festgestellt, dass der Verzehr von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor allergische Reaktionen bei Personen auslösen kann, die gegen Krebstiere und Hausstaubmilben allergisch sind. Ferner befand die Behörde, dass weitere Allergene in das neuartige Lebensmittel gelangen können, wenn diese Allergene in dem Substrat enthalten sind, das an die Insekten verfüttert wird. Daher sollen Lebensmittel, die UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor enthalten, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechend gekennzeichnet werden (EWG 11).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verwendung von Mehlwurmpulver in Lebensmitteln auf der einen Seite Vorteile bietet: Es ist nicht nur eine reichhaltige Proteinquelle, wobei der Vitamin D-Gehalt eher zu vernachlässigen ist, sondern auch umweltfreundlicher in der Produktion als traditionelle Fleischquellen. Die Zucht von Mehlwürmern erfordert weniger Wasser, Land und Futter, was zu einer geringeren Umweltbelastung führt. 

Nachteilig hingegen ist, dass die Akzeptanz von Insekten in Lebensmitteln beim Verbraucher nicht bzw. noch nicht vorhanden ist und dass es für empfindliche Verbraucher darauf ankommt, dass die Kennzeichnung eingehalten wird, damit der Verbraucherschutz gewährleistet ist und es weiterhin eine Verbraucherentscheidung bleibt, ob man sich Insekten im Essen vorstellen kann oder nicht.

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