Frage an Thomas de Maizière von Henning F. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. De Maizière,
ich bin Polizeibeamter und habe eine kurze Frage zum aktuellen Waffenrecht in Bezug zu Einhandmessern.
Nach sehr langen Recherchen im Internet und interner Rücksprache mit der zuständigen Dienststelle habe ich immer noch keine abschließende und rechtssichere Antwort erhalten.
Meine Frage an Sie wäre:
Darf ein Polizeibeamter dienstlich und privat ein Einhandmesser mit feststellbarer Klinge (kein abgerundetes Rettungsmesser) mit einer Klingenlänge unter 12cm führen?
Dazu habe ich nun schon nachfolgend aufgeführte Meinungen erhalten:
Ja, ein Polizeibeamter darf ein Einhandmesser dienstlich/privat führen, weil...
- er jederzeit (dienstlich/privat) eine besondere Garantenpflicht (durch Eid gestärkt) besitzt und dadurch berechtigt ist, jederzeit möglichst schnell auch ein nicht dienstlich geliefertes Einsatzmittel zur Hand haben darf, um ggf. auch mit Handschuhen z. B. in einer Notsituation Gegenstände schneiden oder durchstechen zu können (Aufschneiden der Kleidung bei Erster Hilfe). Taschenmesser gehören nicht zum dienstlich gelieferten Einsatzmittel.
- er berechtigt ist, seine dienstlich gelieferte Waffe dienstlich/privat führen darf und somit für diesen speziellen Fall das Gesetz ins Leere laufen würde. Schusswaffe führen /Einhandmesser führen nach WaffG verboten
- Zielsetzung dieser Waffengesetzänderung war es (nach schriftlicher Äußerung des Herrn Schäuble) der Polizei ein Handlungsinstrument (Owi-Tatbestand) zur Hand zu geben, um präventiv und repressiv in der Öffentlichkeit für Sicherheit sorgen zu können. (in Bezug auf den deliktischen Einsatz von Einhandmessern)
- er nach §55, Abs. 1, Satz 3 WaffG nicht unter das Waffengesetz fällt, wobei hier auf den Vergleich Schusswaffe/Einhandmesser hingewiesen wurde.
Eine andere Meinung ist, dass auch der Polizeibeamter kein Einhandmesser führen darf.
Für eine Antwort wäre ich, sowie viele andere meiner Kollegen, sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Fischer