Frage an Thomas Bareiß von Kurt S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Bareiß,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Betreffs der Waffenverbotszonen in Hamburg habe ich weiter geforscht und bin fündig geworden.
Der Hamburger Senat hat am 12. Dezember 2007 auf Grund des § 42 des Waffengesetzes Abastz 5 am 12. Dezember 2007 eine Verordnung erlassen, die das Führen von Waffen und gefährlichen Gegenständen in den Bereichen um die Reeperbahn und den Hansaplatz verbietet.
Im DWJ- Das Deutsche Waffen-Journal Ausgabe 02/08 ist ein Artikel erschienen mit der Überschrift " Erste Waffenverbotszonen in Hamburg" Der letzte Absatz lautet wörtlich:
"Am ersten Wochenende nach Inkrafttreten des Verbots kontrollierte die Polizei 2268 der rund 80 000 nächtlichen Besucher, wobei 37 Messer, zwei Rezstoffsprühgeräte, zwei Teleskopschlagstöcke und ein Schlagring sichergestellt wurden".
Ausgabe 03/08 DWJ- berichtet unter der Überschrift
"Hamburger Schildbürgerstreich" folgendes:
"Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat die am ersten Wochende nach Einführung der Waffenverbotszonen zum 12. Dezember 2007 (vgl. DWJ 02/2008) rund um die Reeperbahn und den Hansaplatz beschlagnahmten Messer und sonstigen gefährlichen Gegenstände über die Internet-Auktionsplattform des deutschen Zolls versteigern lassen und damit dem Kreis der Liebhaber derartiger Gegenstände wieder zugeführt."
Nun meine Fragen:
1. Sind Sie immer noch der Überzeugung, dass das neue Waffengesetz der Inneren Sicherheit dient?
2. Was kann die Bundesregierung unternehmen um zu verhindern, dass eine staatliche Stelle die "gefährlichen Waffen" dem Bürger abnimmt, die andere staatliche Stelle, der "deutsche Zoll" Kapital aus den abgenommenen Gegenständen schlägt?
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Schaible
Sehr geehrter Herr Schaible,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage vom 10. September 2008.
1. Ja, der Auffassung bin ich.
2. Gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) sind die Landesregierungen ermächtigt sind, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.
Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 5 Satz 1 WaffG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Somit kann die Polizei oder Ordnungsbehörde die vorgefundenen Waffen gemäß § 54 Abs. 2 WaffG einziehen.
Von einem Verkauf über eine Internetauktion der Hamburger Staatsanwaltschaft soll künftig abgesehen werden, die Auktion wurde eingestellt. Die Länder entscheiden in eigener Verantwortung darüber, ob die eingezogenen Gegenstände, deren Erwerb oder Besitz legal sind, aus fiskalischen Gründen veräußert werden sollen, oder im Interesse der Generalprävention unbrauchbar gemacht werden sollen.
Fragen zu der in Hamburg erlassenen Rechtsverordnung zum § 42 Abs. 5 Satz 1 WaffG
bitte ich Sie, aufgrund der Eigenverantwortlichkeit der Länder, direkt an den Hamburger Senat zu richten.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bareiß MdB