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Thomas Bareiß
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Frage von Josef S. •

Frage an Thomas Bareiß von Josef S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Bareiß,

Ich habe Ihnen am 07.04.2010 eine
Frage gestellt. Leider habe ich bis jetzt von Ihnen keine Antwort erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Steinacher

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Steinacher,

vielen Dank Ihre Anfrage, in der Sie die allgemeine Verpflichtung zur regelmäßigen Verlängerung von Führerscheinen der Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklasse kritisieren und insbesondere Ihre finanzielle Belastung durch diese Verpflichtung zum Ausdruck bringen.

Ich habe großes Verständnis für die von Ihnen geäußerte Kritik, da das von Ihnen ausführlich dargestellte Ausmaß der finanziellen Belastung durch die Verlängerung des Führerscheins, die alle fünf Jahre notwendig wird, sehr groß ist.

In Bezug auf Ihr Anliegen habe ich Rücksprache mit einem Spediteur aus unserer Region gehalten. In der Tat ist es so, dass einige Betriebe die Kosten für die Verlängerung der Führerscheine ihrer Angestellten übernehmen. Dies sind in der Regel diejenigen Betriebe, die die Übernahme der Kosten aus wirtschaftlicher Sicht tragen können.

Sehr geehrter Herr Steinacher, ich habe Ihr Schreiben an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt.

Im Folgenden finden Sie die Stellungnahme des BMVBS:

„Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in körperlicher, geistiger und charakterlicher Hinsicht ist Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis. Im Gegensatz zu Inhabern der Pkw-Fahrerlaubnisklassen und Motorrad-Fahrerlaubnisklasse (A), die nur anlassbezogenen Eignungstests zu bestehen haben, müssen sich Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklasse regelmäßig Eignungs- und Wiederholungsuntersuchungen unterziehen (§ 11 Abs. 9 i.V.m. Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung).

Diese Regelungen tragen den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein Rechnung. Diese Richtlinie schreibt regelmäßige ärztliche Eingangs- und Wiederholungsuntersuchungen u. a. für Bewerber und Inhaber der Lkw-Fahrerlaubnisklassen vor.

Der Gesetzgeber hat diese regelmäßigen Tests im Sinne des Allgemeinwohls angeordnet. Es sollen Personen, die - zeitlich gesehen - besonders viel am Straßenverkehr teilnehmen und diejenigen, die darüber hinaus noch für von ihnen beförderte Personen Verantwortung tragen, regelmäßig auf ihre Eignung hin überprüft werden. Diese Maßnahmen stellen einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dar. Auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind regelmäßige Eignungstests für Berufskraftfahrer vorgeschrieben.

Die darüber hinaus gehenden Anforderungen zur Weiterbildung im Rahmen der Berufkraftfahrer-Qualifikation resultieren ebenfalls aus verbindlichen Vorgaben des EG-Rechts. Die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr und in der Personenbeförderung mit Bussen in allen Mitgliedstaaten sollte ein bestimmtes Mindestniveau erreichen. Im Jahre 2003 hat die Europäische Union daher eine Richtlinie zur Qualifizierung des Fahrpersonals auf Lkws und größeren Bussen veröffentlicht. Ziel der Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Zu diesem Zweck ist zusätzlich zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ein geeigneter Qualifikationsnachweis zu erbringen. Um auch die Qualifikation von Berufskraftfahrern, die ihren Beruf bereits ausüben, auf dem neuesten Stand zu halten, wird für diese Fahre-rinnen und Fahrer in der EU eine regelmäßige Auffrischung der für die Ausübung des Berufs wesentlichen Kenntnisse vorgeschrieben. Ein Abweichen von diesen EG-rechtlich vorgegebenen verbindlichen Regelungen ist nicht möglich.

Das BMVBS ist sich der Belastung der betroffenen Fahrerinnen und Fahrer sowie Unternehmen bewusst. Aus diesem Grunde steht das Ministerium im regelmäßigen Dialog mit der Europäischen Kommission, um zugunsten der Betroffenen den Vollzug des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes zu erleichtern. So konnte erreicht werden, dass in den nächsten Jahren die Weiterbildung nicht als 35-stündiger Kompaktunterricht durchgeführt werden muss. Eine Ableistung an bis zu 5 einzelnen Tagen mit mindestens jeweils 7 aufeinander folgenden Stunden ist ausreichend. Dies ermöglicht insbesondere dem Unternehmen eine größere Flexibilität bei der Freistellung der Fahrerinnen und Fahrer, was vor allem für kleinere Betriebe von existenzieller Bedeutung ist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Schaffung der Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes generell von dem jeweiligen Arbeitnehmer oder seinem Arbeitgeber getragen werden müssen. Dies gilt nicht nur für die Kosten der Ausbildung selbst, sondern auch für solche, die erforderlich sind, um den Beruf weiterhin auszuüben (z.B. Kosten der Eignungstests).“

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Bareiß MdB

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