Frage an Thomas Bareiß von Hans -Dieter K. bezüglich Innere Sicherheit
Wann wird endliche privates Feuerwerk in bewohnten Ortsteilen verboten ,da doch bei älteren Geb. erhebliche Brandgefahr besteht ? Ebenso die Unsitte bei Taufen oder Hochzeiten zu Schießen, für eine Antwort bin ich Dankbar! Es macht keinen Spass an Silvester die Nacht mit dem Feuerlöscher zu verbringen.
Sehr geehrter Herr Kauhl,
für Ihre Anfrage vom 1. Januar 2010 in der Sie sich kritisch mit der Benutzung von Feuerwerkskörpern auseinandersetzen, danke ich. Ich kann Ihren Ärger und Ihre Sorgen nachvollziehen und bin der Meinung, dass man Feuerwerkskörper bestimmungsgemäß gebrauchen sollte.
An Silvester ist das Schießen von Feuerwerkskörpern eine langjährige und schöne Tradition, um das neue Jahr zu begrüßen. Sie werden mir sicher Recht geben, dass man diese, sowie auch andere Traditionen, wahren muss.
Sicherheitsmaßnahmen für gefährdete Gebäude sind bereits vorhanden, wie Sie der Verordnung zum Sprengstoffgesetz entnehmen können. Ebenfalls legt der Bund Wert darauf, dass entsprechende Warnhinweise an die Feuerwerkskörper angebracht werden, sodass bei bestimmungsgemäßen Gebrauch auch keine Gefahr besteht.
Der § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz legt dabei fest, dass das Feuerwerk vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis 1. Januar 24:00 Uhr erfolgen darf. Zudem kann es Beschränkungen von Seiten der Gemeinde geben.
Durch die Verordnung zum Sprengstoffgesetz wurde eine Reihe von Regelungen aufgestellt, sodass zum Beispiel in der Nähe feuergefährdeter Orte kein Feuerwerk verwendet werden darf. Es ist ausschließlich nur abseits von brandempfindlichen Gebäuden (z. B. mit Strohdach) sowie Kliniken, Alten- und Kinderheimen erlaubt mit Feuerwerkskörper zu schießen. Die Kommunen empfehlen meist 180 Meter Abstand.
In Ihrer Anfrage gehen Sie auf das Schießen von Feuerwerkskörpern bei Hochzeiten und Taufen ein. Möchte man ein Feuerwerk der Klasse II außerhalb der Silvesternacht abfeuern, so ist eine Sondergenehmigung des zuständigen Ordnungsamtes nötig, die z.B. bei Hochzeiten, besonderen Geburtstagen oder Firmenjubiläen gewährt wird. Hierfür ist dann das zuständige Ordnungsamt verantwortlich und nicht die Bundesregierung.
Feuerwerkskörper der Klasse I sind hingegen das ganze Jahr über erhältlich und dürfen auch immer benutzt werden. Es handelt sich dabei um Kleinstfeuerwerk. Dazu gehören beispielsweise Knallbonbons, kleine Bodenkreisel, Sortimente für Kindergeburtstage, Knallerbsen, Tischfeuerwerke, Tischbomben und Bengalische Fackeln. Im Unterschied zum Klasse II Feuerwerk darf dieses auch an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit den Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bareiß MdB