Frage an Thomas Bareiß von Hans Dieter C. bezüglich Senioren
Sehr geehrter Herr Bareis,
Vielen Dank für Ihre Antwort bezüglich Krankenkassenbeitrag der Rentner.
Zu diesem Thema hatte ich inzwischen einen ausführlichen Schriftwechsel mit der CDU Parteizentrale, ggf. könnte ich Ihnen gerne eine Kopie zuschicken ?
Hier nur einige kurze Fakten :
1. Ihre Antwort : Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beruht auf dem Solidarausgleich zwischen sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedern. Wenn jedoch, wie in diesem Fall für die Rentner, getrennte Kosten/Beitrags –Statistiken für bestimmte Mitglieder aufgestellt und dann spezielle Beitragssätze festgelegt werden, wird dieses Solidaritäts-Grundprinzip ausgehöhlt.
2. Außerdem : Keine oder geringe Rentenerhöhung bei steigenden Gesundheitskosten verschlechtern das Kosten / Beitragsverhältnis automatisch; werden dann die speziellen Rentner-Beitragssätze weiter angepasst ?
3. Durch diese speziellen Beitragssätze (voller Beitragssatz auf Betriebsrenten) müssen manche Rentner, trotz einer Rente weit unter der Beitragsbemessungsgrenze, einen KK-Beitrag bezahlen, der höher ist als der maximale Beitrag laut Bemessungsgrenze, selbst wenn das Einkommen des berufstätigen Versicherten weit darüber liegen sollte. (Solidarausgleich zwischen sozial schwächeren und stärkeren ??)
Leider kenne ich keine Details der von der Union favorisierten Gesundheitsprämie; hat die CDU/CSU ein entsprechendes Programm verabschiedet und veröffentlicht ?
Mit freundlichen Grüßen
H.D.Conzelmann
Sehr geehrter Herr Conzelmann,
herzlichen Dank für Anfrage.
zu Frage 1:
Es gibt keine speziellen Beitragssätze für Rentner und deshalb auch keine Sonderregeln für eine Beitragssatzanpassung. Der Beitragssatz in der GKV ist nach § 220 Abs. 2 SGB V zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen im laufenden und im Folgejahr nicht zu mindestens 95 Prozent decken.
zu Frage 2:
Soweit die getrennte Berücksichtigung der verschiedenen Einnahmearten von Rentnern gemeint ist: Es besteht das praktische Problem, dass die Rentenversicherungsträger nur selten wissen, welche Einahmen der Rentner im Übrigen noch hat. Aus diesem Grunde wird die Bemessungsgrenze in einem ersten Schritt getrennt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den übrigen Einnahmen doppelt berücksichtigt (§ 230 SGB V). In einem zweiten Schritt werden Überzahlungen erstattet (§ 231 SGB V). Die Erstattung der Überzahlung ist aber auf die vom Mitglied selbst getragenen Anteile aus der Rente beschränkt. Die Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers erhält das Mitglied also nicht erstattet, diese stehen dem Rentenversicherungsträger zu.
Eine andere Konstellation ergibt sich bei freiwillig versicherten Rentnern, die neben der Rente Arbeitsentgelt beziehen. Hier wird der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur BBG berücksichtigt. Soweit die BBG insgesamt überschritten würde, ist statt des eigentlich zu zahlenden Beitrags aus der Rente nur der Beitragszuschuss des RV-Trägers einzuzahlen. Dadurch wird sichergestellt, dass der sozial motivierte Beitragszuschuss der Rente (§ 106 SGB VI) nicht dem Mitglied zugute kommt, wenn dieses auf Grund von Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Im Detail regelt § 238a SGB V die Reihenfolge, in der bei Rentnern die einzelnen Einnahmearten zu berücksichtigen sind. Dies dient auch der Gleichbehandlung mit versicherungspflichtigen Beschäftigten mit Rentenbezug. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist vom BSG wiederholt bestätigt worden.
zu Frage 3:
Das Regierungsprogramm der Union wird am 29. Juni 2009 vorgestellt. Darin wird die Union sicherlich auch Ihre Vorschläge zur Weiterentwicklung des Gesundheitssystems in Deutschland vorstellen. Informationen zur Gesundheitsprämie finden sie auf http://www.cdu.de/ unter der Rubrik „Beschlüsse“.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bareiß MdB