Frage an Sylvia-Yvonne Kaufmann von Jörg H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Kaufmann,
in Artikel 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ist die Rede von "innerstaatlichen Instanzen"
Hierzu habe ich einige Fragen:
1. Sind mit "innerstaatlichen Instanzen" aussschließlich ordentliche Gerichte gemeint ?
2. Wie verhält es sich mit den den Gerichten vorgeschalteten Verwaltungen, wie z.B. das Präsidialamt beim Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland ?
Kann diese Form der Verwaltung bei den Gerichten über eine Beschwerde gem. Artikel 13 EMRK endscheiden bzw. sind diese entscheidungsbefugt ?
Oder ist nur das jeweilige ordentliche Gericht oder sind die gesetzlichen Richter gem. Art. 101 GG selbst befugt über die Beschwerde gem. Art. 13 EMRK zu endscheiden bzw muss von der Verwaltung der Gerichte eine Beschwerde gemäß Artikel 13 EMRK dem Richter zur Endscheidung vorgelegt werden ?
3. Gibt es sonstige Einschränkungen bei den innerstaatlichen Instanzen oder ist jede vg. Instanz verpflichet, Beschwerden gem. Artikel 13 EMRK entgegenzunehmen und hierüber zu endscheiden ?
Vielen Dank für die Antworten.
Freundliche Grüsse
Sich.-Ing. Jörg Hensel