Frage an Sylvia Pantel von Sebastian R. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Pantel,
Als Nutzer von sowohl ÖPNV als auch einem Auto frage ich mich, warum ich für eine Beförderungserschleichung ("Schwarz fahren") 60 € zahlen muss und für Parken ohne Parkschein 10-30€, "schwarz fahren" stellt einen Strafbestand dar, "schwarz parken" eine Ordnungswidrigkeit. 50km/h in einer 30er-Zone kosten mich 35€, Parken in Feuerwehrzufahrten mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen 65€. Eine Stunde Parken in Städten kostet 2-3 €, ebensoviel wie eine einfache Fahrkarte für eine Beförderung innerhalb der Stadt, der finanzielle Schaden, bzw das Geld, was der Stadt bzw einem städtischem Unternehmen entgeht, ist mithin grob gesagt, auf den Einzelfall bezogen, vergleichbar. Der rein finanzielle Schaden, der aus der Behinderung eines Löschfahrzeugs resultieren könnte, erscheint mir deutlich höher, als es die Strafe von 65€ im Vergleich zum "Schwarz fahren" suggeriert. Weiterhin vermute ich, dass das Einkommen von ÖPNV-Nutzern nicht deutlich höher ist, als das von Autofahrern, und dass von Beförderungserschleichung keine größere Gefahrdung für das allgemeine Wohl ausgeht als von überhöhter Geschwindigkeit o.ä.
Können Sie mir einen triftigen Grund nennen, warum man "Schwarz parken" weiterhin schwächer bestrafen sollte als "Schwarz fahren"? Welche Schritte sind im Folgenden bei Verneinung nötig?
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Rose
Sehr geehrter Herr Rose,
die Frage, die Sie hier aufwerfen, kann man so eigentlich nicht stellen. Es gibt einen Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und dem sogenannten erhöhten Beförderungsentgelt, der eine Vielzahl von Rechtsgelehrten Buchkapitel und Erklärungen hat schreiben lassen. Da ich selbst von Haus aus keine Juristin bin, werden Sie zu den Details der Rechtswissenschaft sicher an anderem Orte bessere Antworten finden können. Die Erläuterungen in gängigen Onlinelexika sind sicher hilfreich.
Der ganz wesentliche greifbare Unterschied zwischen dem Schwarzfahren und etwa dem Falschparken ist folgender: Die 60 Euro, die Sie hier als „Strafe“ bezeichnen, zahlen Sie im öffentlichen Personennahverkehr an den Betreiber. Das ist keine Strafe im Sinne des Strafrechts oder eines Bußgeldes, sondern das sogenannte erhöhte Beförderungsentgelt nach § 9 der „Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen“. Hier wird ein Anspruch der ÖPNV Betreibers gegen Sie geltend gemacht, der im Prinzip nichts mit einer eventuell noch zusätzlich (!) erfolgenden Strafanzeige wegen Beförderungserschleichung nach § 265a des Strafgesetzbuches zu tun hat. (Üblicherweise wird nach meinem Kenntnisstand das „Schwarzfahren“ überhaupt erst nach mehrmaligem Auffallen strafrechtlich durch den ÖPNV-Betreiber verfolgt.) Auch wenn Sie das vielleicht so empfinden, sind diese 60 Euro eben keine staatliche Sanktion im eigentlichen Sinn.
Wenn Sie dagegen falsch parken und die Ordnungsbehörde ihnen ein „Knöllchen“ aufschreibt, dann ist das eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die Sie für ein Fehlverhalten im Straßenverkehr bestraft. Wenn Sie beispielsweise eine Feuerwehreinfahrt zuparken, werden Sie zudem abgeschleppt und sollte durch Ihr Falschparken ein Dritter konkret gefährdet worden sein, würden Sie auch dafür bestraft werden; sollte ein finanzieller Schaden entstehen, müssten Sie auch diesen ersetzen. Übrigens: Wenn Sie bei einem privaten Parkplatzbetreiber und nicht im öffentlichen Raum falsch parken, wird dieser Ihnen auch eine teurere Gebühr in Rechnung stellen.
Ihre Frage, warum das Falschparken weniger bestraft würde, als das Schwarzfahren, geht also von einer völlig falschen Prämisse aus. Im einen Fall bestraft der Staat Sie für das Nichteinhalten der Straßenverkehrsordnung, im anderen Fall erhebt der ÖPNV-Betreiber eine Zusatzgebühr, weil Sie sich nicht an die vertraglich vereinbarten Regeln halten.
Ihre Sylvia Pantel