Silvia Lehmann, 2021, Copyright Karoline Wolf
Sylvia Lehmann
SPD
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Frage von Richard P. •

Sehr geehrte Frau Lehmann, was ist ihre Meinung zum Selbstbestimmungsgesetz? Was ist ihre Meinung zu §3 Absatz 1 & 2, die es dem Gericht erlaubt, gegen Willen der Eltern das Geschlecht zu ändern?

Silvia Lehmann, 2021, Copyright Karoline Wolf
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr P. 

das von Ihnen angesprochene Gesetz regelt das Namens- und Melderecht - nicht mehr und nicht weniger. Es behandelt keine medizinischen Eingriffe - auch wenn es in der öffentlichen Diskussion gerne so vermittelt wird. 

Die bisherige Gesetzgebung wurde vom Bundesverfassungsgericht an mehreren Stellen als unvereinbar mit dem Grundgesetz eingestuft. Diese Feststellung macht eine umfassende Reform unausweichlich.
 
§ 3 Absatz 1 Satz 1 besagt, dass eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 14. Lebensjahr beendet hat, die Erklärung zur Änderung des Geschlechts zwar (ausschließlich) selbst abgeben kann, hierfür aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters braucht. Dies werden in der Regel die Eltern sein. Als Mutter und Großmutter gehe ich davon aus, dass in einer Familie in solchen Situationen auf vertrauensvoller Basis eine Lösung gefunden werden kann. 

In Ausnahmefällen, wo dies nicht möglich ist, regelt § 3 Absatz 1 Satz 2 den Fall, dass wenn der oder die minderjährige Jugendliche die Erklärung zur Namensänderung abgeben möchte, die Eltern ihre Zustimmung aber verweigern, hier das Familiengericht zugunsten des/ der Jugendlichen entscheiden kann, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Das Familiengericht prüft, ob eine Jugendliche/ ein Jugendlicher die nötige Reife für diese Entscheidung besitzt. Wie Sie ja wissen, sind Familiengerichte in erster Linie dazu bestimmt, das Kindeswohls bei allen Entscheidungen in Zentrum zu stellen. 

Die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten ist bei allem Menschen unter 14 Jahren allein ausschlaggebend. Wenn ein Kind in Vormundschaft ist, reicht ein Einverständnis des Vormundes alleine nicht. Hier muss dann zusätzlich noch das Familiengericht zustimmen.

Ich unterstütze die Regelungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes, weil sie transsexuellen Menschen das Leben deutlich erleichtern.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten. 

Mit freundlichen Grüßen 

Sylvia Lehmann
 

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