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Sven-Christian Kindler
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Frage von Michael R. •

Fernwärmeanschluss im Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnseigentümern

Sehr geehrter Herr Kindler,
haben sie im Gesetz für das Fernwärmesatzungsgebiet berücksichtigt, das WEG's per Notar, die Kellerräume umschreiben müssen, da ein Kellerraum zur Straßenseite für den Anschluss zur Verfügung stehen muss. Wenn ein Eigentümer, obwohl alle anderen Eigentümer sich einig sind, die Kellerräume nicht vertauschen will, oder die Vertauschung verhindert und dem Notarvertrag nicht zustimmt, weil er z.B. einen Nachtspeicherofen hat, was dann?
https://www.enercity.de/privatkunden/produkte/waerme/fernwaerme/fernwaerme-satzungsgebiet

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr R.

vielen Dank für Ihre Frage. 

Zunächst bitte ich um Verständnis, dass ich als Mitglied des Bundestages keine individuelle rechtliche Beratung geben kann. Meine Antwort kann und soll daher keine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder eine Anwältin ersetzen.

Allgemein ist aber das Verfahren bei Anschluss von Fernwärme in einem Haus mit Wohnungseigentümergemeinschaft, genau wie alle anderen Modernisierungsmaßnahmen, im Wohnungseigentümergesetz (WEG) geregelt ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann, je nach Fall mit einfacher oder Zweidrittelmehrheit, einen entsprechenden Beschluss fassen. Darin wird auch festgelegt, an welcher Stelle der Anschluss erfolgen soll. Ist hiervon ein im Sondereigentum eines Mitglieds der Gemeinschaft stehender Keller betroffen, so muss der jeweilige Eigentümer dies dulden. Er ist allerdings hierfür in Geld zu entschädigen. Ein Tausch von Kellern ist hingegen von der Zustimmung aller Beteiligten abhängig. Der Fernwärmeanschluss als solcher ist, wie oben dargestellt, aber auch ohne eine solche Einigung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Sven-Christian Kindler

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