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Frage von Wilfried N. •

Frage an Stephan Weil von Wilfried N. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Weil,

Bezugnehmend auf die Straßenausbaubeiträge in Niedersachsen sollte aus Ihrer Sicht die Frage der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung vor Ort entschieden werden. Den Kommunen steht es grundsätzlich frei, wie sie ihre Straßen finanzieren. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen besteht nicht. Die Entscheidung, ob einmalige oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erhoben werden oder, ob die Finanzierung über allgemeine Haushaltsmittel erfolgt, liegt also im Ermessen der kommunalen Mehrheiten vor Ort.
(Zitat aus "Abgeordnetenwatch“ 14 Feb. 2020)

Haben Sie im Zusammenhang mit Straßenausbaubeiträgen auch eine Antwort auf die nachfolgende Besonderheit in der Besteuerung bei Kapitalanlegern und privaten Personen?

1. Für Rentner, Arbeitnehmer sowie Angestellte mit ihrer Selbstgenutzten Immobilie ist KEINE steuerrechtliche Geltendmachung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehen, trotz staatlicher Empfehlung Vorsorge für das Alter zu treffen.
> Kosten der privaten Lebensführung sind in § 12 EstG geregelt <

2. Für das gleiche Objekt kann der Kapitalanleger (Gewerbetreibende, Unternehmer, Wohnungsbaugesellschaften, usw.) die Straßenausbaubeiträge vorteilhaft umlegen oder steuerlich nutzen.
> Betriebsausgaben sind in § 4 Abs. 4 EstG definiert <

Wollen Sie und die SPD diese (STRABS) Ungerechtigkeit in Niedersachsen weiter beibehalten und über die nächste Landtagswahl 2022 fortsetzen?

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried Nöhring

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