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Stephan Weil
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Frage von Andreas P. •

Frage an Stephan Weil von Andreas P. bezüglich Finanzen

Ein richtiger Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk findet immer noch nicht statt. Für 10 Minuten Messtätigkeit bezahle ich 70 Euro. Im Bäckerhandwerk muss ich mich abrackern für wenig Einkommen und mit Wettbewerbern aus der gesamten EU konkurrieren. Warum funktioniert im Schornsteinfegerbereich dieser Wettbewerb nicht ?

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Sehr geehrter Herr P.,

vielen Dank für Ihre Nachricht an Stephan Weil. Die Gesetzgebung in diesem Bereich liegt nicht auf Landes-, sondern auf Bundesebene. Der Gesetzgeber hat das Schornsteinfegerrecht im Jahr 2008 reformiert, um den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts an die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zu entsprechen. Mit der Reform wurde das Schornsteinfegerwesen auf der Grundlage eines „wettbewerbsorientierten Kehrbezirkssystems“ für den Wettbewerb geöffnet.

Eigentümer können nunmehr einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit der Durchführung der regelmäßigen Kehrungen, Prüfungen und Messungen beauftragen und die Preise hierfür frei verhandeln. Rechtsstreitigkeiten über diese privatrechtlichen Verträge sind nach dem Zivilrecht zu beurteilen.

Der hoheitliche Aufgabenbereich der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wurde durch die Reform hingegen auf ein Minimum reduziert (Erlass des Feuerstättenbescheids auf der Grundlage der Feuerstättenschau, anlassbezogene Überprüfungen sowie die Führung des Kehrbuches).

Die Trennung von hoheitlichen und im Wettbewerb erbrachten Schornsteinfegerarbeiten hat grundlegende Unterschiede bei deren Abrechnung zur Folge. Nur für ihre hoheitlichen Tätigkeiten im Schornsteinfegerwesen erheben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger noch Gebühren; diese sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) umfassend und verbindlich geregelt. Die Gebührenregelungen basieren auf einer bundeseinheitlichen Arbeitszeitstudie und umfangreichen technischen Anhörungen.

Das Schornsteinfegerrecht und das Immissionsschutzrecht sind zwar Bundesrecht, werden aber entsprechend der im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung von den Bundesländern vollzogen. Die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger liegt regelmäßig bei den Kreisbehörden.

Die Feuerstättenschau dient der Gesamtbegutachtung aller in einem Haus befindlichen Schornsteine und Feuerungsanlagen. Seit 2013 führen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sie persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer siebenjährigen Bestellung in sämtlichen Gebäuden ihres Bezirks durch (§ 14 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz SchfHwG). In erster Linie ist die Feuerstättenschau eine äußere optische Prüfung mit dem Ziel, neue prüfungspflichtige Anlagen oder Änderungen an bestehenden Anlagen festzustellen. Dagegen stellt sie keine technische Überprüfung der Anlage im eigentlichen Sinne dar, obgleich auch die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen untersucht wird.

Die Feuerstättenschau bildet die Grundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids (§ 14 Abs. 2 SchfHwG), der alle in einem Gebäude in einem bestimmtem Zeitraum durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten festsetzt.

Mit der Einführung des Wettbewerbs hat die Feuerstättenschau an Bedeutung gewonnen, da der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als amtlich Beliehener von den Eigentümern gegebenenfalls nicht mit der Ausführung der regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragt wird. Mithin ist die umfassende Feuerstättenschau für ihn die einzige Möglichkeit festzustellen, ob die Kehrbuchdaten noch aktuell bzw. korrekt sind oder nicht gemeldete Änderungen an Abgasanlagen oder der Einbau neuer Anlagen erfolgt sind oder stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb genommen wurden.

Durch die Reform des Schornsteinfegerwesens wurden die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher gestärkt. Gewerblich tätige Schornsteinfeger können im ganzen Bundesgebiet tätig werden und andere Handwerksmeister bei Erwerb einer so genannten „Ausübungsberechtigung“ (§ 7a der Handwerksordnung) selbst Schornsteinfegertätigkeiten anbieten. Zudem hat der Gesetzgeber den Schornsteinfegermarkt auch für Betriebe geöffnet, die im EU-Ausland bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassen sind. Damit haben vor allem Bürger mit Wohnsitz in den Grenzregionen des Bundesgebiets die Möglichkeit, ausländische Schornsteinfegerbetriebe zu beauftragen.

Mit der Novelle des SchfHwG von 2017 wurde der Wettbewerb des Schornsteinfegerhandwerks mit anderen Gewerken weiter verstärkt. Zu diesem Zweck wurden die Anforderungen an die Neutralität der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verschärft und die Ordnungswidrigkeitentatbestände ergänzt. Die für den Gesetzesvollzug zuständigen Bundesländer berichten einhellig von positiven Erfahrungen mit dem Wettbewerb, der Anwendung des Schornsteinfegerrechts in der Praxis und der Ausschreibung der Kehrbezirke. Demnach hat sich die Reform des Schornsteinfegerrechts bewährt.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Team Weil

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