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Stephan Weil
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Frage von Andreas N. •

Frage an Stephan Weil von Andreas N. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Weil

Ich widme mich jahrelang Abmahnungen wegen Urheberverstößen über sogenannten Internet Tauschbörsen. Es sind aber mittlerweile bei Abmahnungen in anderen Bereichen gegenüber privaten Verbrauchern 1.000 Gründe bekannt, um teuer abgemahnt werden zu können. Sicherlich verstehe ich, dass ein Urheber Verstöße gegen seine Rechte geltend macht. Kritikpunkte sind hier insbesondere, a) überzogene Streitwerte; b) ein völlig veralteter § 32 ZPO und c) die allgemeine "Sippenhaftung" eines AI (Anschlussinhaber) als Störer. Hier werden völlig lebensfremde Anforderungen an einen AI gestellt. Man hat den Eindruck, dass man über jede Sekunde eine Art "Internetfahrtenbuch" führen muss, um in 3 Jahren bei einer möglichen zivilrechtlichen Klage selbst beweisen zu müssen, was man genau am Tag, Stunde, Minute, Sekunde gemacht und seine Kinder periodisch und schriftlich zu belehren hat. Natürlich gibt es auch negative Seiten, aber im Internet herrschen die gleichen Gesetze wie außerhalb. Das man den Abmahnmissbrauch kennt, macht der Beschluss des Bundesrates (91/13) deutlich, wo man offen über einen Abmahnmissbrauch redet und seinem Einhalt gegenüber privaten Verbrauchern. Es würde doch schon ein scharf formulierter Anwaltsbrief ausreichen, damit man einmal über einen Verstoß informiert wird und andermal ihn nicht wiederholt, statt überzogene Anwaltsgebühren und Schadensersatz sofort einzufordern. Nur geht es hier immer um Privatpersonen die verantwortlich gemacht werden für einen Verstoß, den sie in der Regel nicht einmal selbst getätigt haben, sondern nur allein schuldig sind einen Internetzugang zu besitzen. Wenn ein Abmahnmissbrauch in Deutschland bekannt ist, wäre nicht erforderlich alle Parteien an einen Tisch zu holen, die Erziehung zu einem "Unrechtsbewusstsein" schon in der Schule, gemeinsam mit den Eltern zu beginnen, und endlich einmal ein Urheberrecht an das digitale Zeitalter anzupassen?

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Neuwirt

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Sehr geehrter Herr Neuwirt,

in Bezug auf die von Ihnen angesprochenen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen kann ich Ihnen mitteilen, dass das Thema „Abmahnmissbrauch“ derzeit Gegenstand verschiedener Vorhaben auf Bundesebene ist.

Wie Sie selbst in Ihrer Anfrage erwähnen, hat der Bundesrat am 1. März 2013 eine Entschließung gefasst, welche darauf zielt, die Bundesregierung zur Einbringung eines Gesetzentwurfs aufzufordern, der den auf der Grundlage des derzeitigen Urheberrechts stattfindenden Abmahnmissbrauch beendet. Gefordert wird hier insbesondere eine klare Begrenzung des Streitwerts bei einmaligen geringfügigen Urheberrechtsverstößen, um die infolge einer entsprechenden Abmahnung für den Adressaten anfallenden Kosten künftig zu beschränken. Niedersachsen hat diese Entschließung im Bundesrat unterstützt.

Zudem hat die Bundesregierung inzwischen einen „Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vorgelegt, der sich unter anderem auch mit der Thematik der urheberrechtlichen Abmahnungen befasst. Dieser Entwurf sieht Änderungen einzelner Vorschriften im Urheberrechtgesetz (UrhG) vor, die das Abmahnwesen betreffen. So sollen einerseits Anforderungen an den Inhalt entsprechender Abmahnung bestimmt sowie andererseits ein Gegenanspruch des Adressaten auf Aufwendungsersatz für unberechtigte Abmahnungen vorgesehen werden. Zugleich sieht auch dieser Gesetzentwurf unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung des Streitwerts in Urheberrechtsstreitsachen vor, die zu einer Reduzierung der Kosten der Rechtsverfolgung - insbesondere auch der Rechtsanwaltskosten - führen würde. Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich am 17. April 2013 im Rechtsausschuss des Bundesrates beraten werden.

Auch in Bezug auf die von Ihnen angesprochene so genannte „Störerhaftung“ der Anschlussinhaber von WLAN-Netzen ist die Niedersächsische Landesregierung bereits tätig geworden: Niedersachsen hat schon im Oktober 2012 im Bundesrat einen Entschließungsantrag unterstützt, der auf die Verbesserung der Rechtssicherheit für Inhaber von WLAN-Netzen zielt. Hiernach sollte durch die Bundesregierung unter anderem geprüft werden, inwieweit durch Änderungen der bisherigen Gesetzeslage das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber beschränkt werden kann. Darüber hinaus bezieht sich der Antrag auf die etwaige Konkretisierung der Schutzmaßnahmen, bei deren Einhaltung WLAN-Betreiber ihre Netze ohne Haftungs- und Abmahnrisiken betreiben können. Die Bundesregierung hat hierzu im Februar 2013 Stellung genommen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Weil

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