Stephan Walter, Landtagskandidat
Stephan Walter
SPD
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Frage von Volkmar S. •

Frage an Stephan Walter von Volkmar S. bezüglich Migration und Aufenthaltsrecht

Frage an Kandidatinnen/Kandidaten zur Landtagswahl im Wahlkreis Bretten von Ehrenamtlichen der Dettenheimer Flüchtlingshilfe.
Das Thema Geflüchtete Menschen in unserer Region ist ja z. Zt. nicht gerade aktuell, aber deshalb nicht aus der Welt und auch nicht minder wichtig.
Was uns nach wie vor bewegt ist die sog. „Kopfpauschale“ – schon mal gehört???
In unserer Heimatgemeinde wird für geflüchtete Menschen, sofern sie in einer gemeindeeigenen Wohnung (als Obdachlosenunterkunft deklariert) leben, eine sog. Kopfpauschale von ca. 230,- € erhoben (die Gemeinde bezieht sich hier auf § 4 der Gemeindeordnung BW).
Das ist besonders problematisch, wenn die Familie oder die Einzelperson, nicht mehr von AL II oder ähnlicher Unterstützung abhängig ist, dann muss dieser Betrag aus dem, meist nicht üppigen Monatsverdienst (teilw. Mindestlohn), selbst komplett bezahlt werden. Wohngeld greift in diesem Fall nicht. Sind die Geflüchteten dadurch wieder auf andere soziale Unterstützung angewiesen, kann sich das negativ auf ihre Niederlassungserlaubnis und Integrationsbemühungen auswirken.
Diese Gebühren sind nach unseren Informationen, nach den Obdachlosenbestimmungen der entspr. Kommune festgelegt. D.h. unabhängig von Größe oder Zustand der Unterkunft, wird ein gleich hoher Betrag pro Kopf berechnet. Bei einer fünfköpfigen Familie, z.B. Eltern und drei kleine Kinder: 1.150,- €. Leider wird vergessen, dass es hier um „geflüchtete Menschen“ geht, die versuchen, sich bei uns in Deutschland, trotz enorm hoher Hürden, ein menschenwürdiges Leben aufzubauen.
Wie stehen Sie zu dieser Regelung?
V. S. F. A. W. E. U. B. I. B.

Stephan Walter, Landtagskandidat
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wie Sie schreiben, legt offenbar die Kommune die Höhe der Kopfpauschale fest. Die Kriterien, welche hier dann von der Kommune angelegt worden sind, hier konkret in Dettenheim, liegen mir nicht vor.

Klar ist: Kosten können nur dann eingetrieben werden, wenn die Leistungsfähigkeit gegeben ist. So wie Sie schildern, wird das in der Regel nicht der Fall sein, so dass diese Forderungen ins Leere gehen dürften. Dort wo aber die Leistungsfähigkeit gegeben ist, sollten die Kosten auch erhoben werden können, sofern die Kommune so entscheidet.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Walter