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Stephan Mayer
CSU
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Frage von Helmut B. •

Frage an Stephan Mayer von Helmut B. bezüglich Finanzen

sehr geehrter herr stephan mayer,

sämtliche verwandte bekannte und freunde ärgern sich das alle 3 monate über 50 euro für gez abgebucht werden obwohl die mehrzahl die öffentlich rechtlichen gar nicht schaut ? das für schmidt und pocher etc. millionen ausgegeben werden das viele gar nicht interessiert aber trotzdem zahlen MÜSSEN ist doch nicht in ordnung oder ? warum kann man die programme nicht sperren lassen für diejenigen die es gar nicht sehen wollen und somit auch nicht bezahlen müssen. für eine familie mit 2 kinder die jeden pfennig 2 mal umdrehen muß bevor etwas gekauft wird ist das viel geld. kann man etwas in der politik dagegen unternehmen? besten dank

mit freundlichen grüßen

Helmut Bernard

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Bernard,

vielen Dank für Ihre Frage auf www.abgeordnetenwatch.de vom 16. Januar 2009 zur Höhe der Rundfunkgebühren in der Bundesrepublik Deutschland. Sie bringen Ihre Bedenken darüber zum Ausdruck, dass die Rundfunkgebühren für viele Familien eine zu große finanzielle Belastung darstellen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist durch ein duales Rundfunksystem der Bundesländer gekennzeichnet. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sowie der private Rundfunk sind nach dem Rundfunkstaatsvertrag der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und der Meinungsvielfalt verpflichtet. Ferner müssen beide Rundfunksysteme in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinem Programm einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Damit soll durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die internationale Verständigung, die europäische Integration und der gesellschaftliche Zusammenhalt gefördert werden. Er dient aus diesem Grund der Information, Bildung, Beratung sowie der Unterhaltung. Um diese vom Gesetzgeber und der Verfassung vorgegebene Aufgabe zu erfüllen, muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem 1. Rundfunkurteil von 1961 entschieden, dass die Bundesländer aufgrund ihrer Kulturhoheit die Befugnis zur Organisation und Regelung des Rundfunks haben. Seit diesem Urteil stellen die Rundfunkpolitik und somit auch die Rundfunkgebühren eine reine Länderangelegenheit dar.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren. Hinzu kommen unter anderem Einnahmen aus der Rundfunkwerbung. Rundfunkgebühren sind nach § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags die „vorrangige Finanzierungsquelle“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Gebührenpflicht wird nach § 12 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags bereits durch „das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts“ begründet. Definiert werden diese Begriffe in § 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Die Höhe der Rundfunkgebühr und das Verfahren ihrer Festsetzung werden durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmt. Die Rundfunkgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr zusammen.

Die Höhe der Rundfunkgebühren wird auf der Basis eines Gebührenvorschlags der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) festgelegt. Die KEF wurde am 20. Februar 1975 durch einen Beschluss der Ministerpräsidenten der Bundesländer errichtet. Die Aufgabe der Kommission ist die Feststellung und Kontrolle des Finanzbedarfes der Rundfunkanstalten. Nach der Überprüfung gibt die KEF Empfehlungen über die Höhe der Rundfunkgebühr an die Ministerpräsidenten der Bundesländer ab. Der Gebührenvorschlag der KEF bildet auf diesem Weg die Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente. In einem Turnus von zwei Jahren erstattet die Kommission den Landesregierungen einen Bericht, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten untersucht und die Notwendigkeit einer Erhöhung der Rundfunkgebühren prüft.

Einzelpersonen und Familien, die nicht die finanziellen Möglichkeiten haben die Rundfunkgebühren aufzubringen, können von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Hierzu gehören nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag unter anderem:

• Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,

• Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

• für Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

• Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

• nicht bei den Eltern lebende Empfänger von 1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder 3. Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches

Ich gebe Ihnen dahingehend Recht, dass der monatliche Betrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf den ersten Blick hoch erscheint und des Weiteren ständigen Erhöhungen unterworfen ist. Jedoch ist durch die Möglichkeit der Befreiung privater Personen von der Gebührenpflicht sichergestellt, dass die Rundfunkgebühren nicht zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Rundfunkpolitik in die Angelegenheiten der Bundesländer fällt, ist es mir jedoch leider nicht möglich, in meiner Funktion als Bundestagsabgeordneter die Entscheidungen über die Ausgestaltung und Höhe der Rundfunkgebühren zu beeinflussen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Stephan Mayer
Bundestagsabgeordneter

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