Frage an Stephan Brandner von Jannis R. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Brandner,
die letzte Mail war unvollständig, lesen Sie sich bitte noch einmal diese Mail hier durch. Ich bedanke mich dafür.
ich möchte eine Änderung eines Gesetzes bewirken.
Mein Vater wurde um sein Erbe beraubt, da meine Tante mit einer Kontovollmacht das Bankkonto unseres Großvaters leergeräumt hat. Zudem wurde mein dementer Großvater schlecht von der Familienseite meiner Tante schlecht behandelt.
Nun möchte die Staatsanwaltschaft wegen Erbbetrug ermitteln (ich weiß nicht, ob es Erbbetrug heißt, jedenfalls ist es nicht erlaubt, die Bankkontovollmacht einer Person für seine eigenen Zwecke zu missbrauchen).
Falls sowas jedoch passiert, muss derjenige nur mit einer Geldstrafe und schlimmstenfalls mit einer kompletten Enterbung rechnen.
Warum gibt es bei sowas keine Gefängnisstrafe (2-8 Jahre?). Meine Tante hat ca. 400.000€-500.000€ abgeräumt und muss jetzt lächerliche 10.000€ Strafe (oder in ähnlicher Höhe) zahlen.
Könnten Sie eventuell, mit dem Bundestag, so schnell es geht, einen neuen Gesetzentwurf herausbringen? Ich weiß nicht, wie lange sowas vom Antrag bis zum Gesetz dauert, aber wenn es schnell geht, könnten Sie einmal mehr für Gerechtigkeit sorgen und Prävention von Straftaten verhindern. Mein Vater ist meiner Meinung und meint auch, dass man sowas mit einer Gefängnisstrafe versehen sollte, und er hat in seinem BWL Studium etwas Jura drin gehabt, er hat ein wenig mehr Ahnung von solchen Dingen, wie ich.
Mit freundlichen Grüßen
J. R.
Sehr geehrter Herr Ruppert,
eine Änderung des Gesetzes ist für Ihren Fall nicht nötig. Bei einem Vermögensschaden i.H.v. 400.000 – 500.000 € liegt ein Betrug in einem besonders schweren Fall nach § 263 I, III S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB vor. In einem solchen besonders schweren Fall sieht das Gesetz als Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Somit geht der Strafrahmen sogar über die von Ihnen geforderten acht Jahre Freiheitsstrafe hinaus. Die konkrete Strafhöhe liegt natürlich im Ermessen des Richters, welche sich wiederum nach den Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts richtet.
Beste Grüße
Stephan Brandner