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Stephan Brandner
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Frage von Frank D. •

Frage an Stephan Brandner von Frank D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Brandner,

ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.03.2019. Thema: Ihr Antrag zur Änderung des BVerfG (Einführung einer Begründungspflicht)
1) Bezogen auf die Altfälle (Nichtannahme ohne Begründung) führen Sie aus, das Kind sei schon in den Brunnen gefallen. Wie meinen Sie das? Haben Sie als Parlamentarier denn nicht die Möglichkeit, Gesetzentwürfe so zu formulieren, das es auch den Altfällen (= Justizopfer) nützt? Faktisch sind alle unbegründeten Altfälle bislang nicht beschieden worden. Wieso kann man in den Gesetzentwurf nicht reinschreiben, dass alle ohne Begründung abgeschmetterten Altfälle ergebnisoffen zur Entscheidung durch das BVerfG anzunehmen sind?
2) Folgende Frage haben Sie noch nicht beantwortet. Warum streichen Sie nicht den Zusatz Ihres Entwurfs: „Es genügt, den für die Nichtannahme im konkreten Sachverhalt wesentlichen Punkte darzulegen.“ Warum sollte das BVerfG überhaupt die Möglichkeit eingeräumt bekommen, grundsätzlich zulässige Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen? Wäre dies nicht auch weiterhin eine Form von Willkür bzw. ein rechtsfreier Raum?

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank Baum

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Sehr geehrter Herr D. B.,

vielen Dank für Ihre Nachfrage zur Problematik der Begründungspflicht des Bundesverfassungsgerichts. Faktisch wäre es möglich, dem Gericht die Pflicht aufzuerlegen, alle sog. „Altfälle“ mit Nichtannahmebeschluss nachträglich mit einer Begründung versehen zu lassen. Allerdings würden solch nachträgliche Begründungen nichts an einem einmal gefällten Nichtannahmebeschluss ändern. Auch ohne Begründung des Nichtannahmebeschlusses prüft das Gericht- sozusagen im Hintergrund -, ob und welche Fälle zur Entscheidung angenommen werden. Die fehlende Begründungspflicht führt also nicht dazu, dass sich das Gericht heraussuchen könnte, welche Klagen es abhandelt und welche nicht. Das Bundesverfassungsgericht ist bei der Entscheidung, welche Klagen es zur Entscheidung annehmen muss und welche es nicht annehmen braucht, durch die in § 93a BVerfGG niedergelegten Annahmegründe an gesetzliche Vorgaben gebunden. Die Sachgründe der Vorprüfung liegen den Richtern der Kammer vor und werden anschließend im Umlaufbeschluss bestätigt. Die fehlende Begründungspflicht vereinfacht zwar die Beschlussfassung, sie ändert aber nichts am Ergebnis. Vor diesem Hintergrund ist eine nachträgliche Begründungspflicht nicht zweckdienlich. Sie würde darüber hinaus die beschränkten personellen Kapazitäten des Gerichtes übermäßig binden.

Der zweite Punkt, also die Annahmepflicht, würde die Autonomie des Gerichtes zu stark einschränken und könnte vor allem in Fällen unbegründeter Klagen zu seiner Überlastung führen. Unter diesen Gesichtspunkten ist von solch einer Annahmepflicht abzusehen.

Beste Grüße

Stephan Brandner

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