Frage an Stephan Brandner von Horst M. bezüglich Recht
Guten Tag Herr Brandner,
von Ihrem Twitter-Account wurde am 25.01.2019 um 8:18 Uhr ein Tweet abgesetzt, der eine Meldung mit dem Titel "So will AKK Merkels Flüchtlingspolitik aufarbeiten" retweetet.
Ihr Tweet kommentiert diese Meldung mit den Worten:
"Dann dürfte ja eigentlich der Einsetzung des #Merkel-Untersuchungsausschusses nichts mehr im Wege stehen, oder? Da könnte man dann umfassend „aufarbeiten“, dann ggfs. anklagen und dann ggfs. ab in ‘ne #JVA!"
Da Sie Jurist und Rechtspolitiker sind, gehe ich davon aus, dass Sie diese Aussage juristisch durchdacht haben. Ich halte die Aussage offen gestanden für erschreckend, weil ich mir eine Inhaftierung der Bundeskanzlerin wegen ihrer Flüchtlingspolitik nur auf Grundlage eines rechtsstaatswidrigen Standgerichts vorstellen kann.
1. Stammt dieser Tweet von Ihnen persönlich oder evtl. von einem Mitarbeiter?
2. Entspricht es Ihrer Auffassung, dass man die Bundeskanzlerin wegen ihrer Flüchtlichspolitik anklagen und inhaftieren sollte? Wenn dies nicht der Fall ist - wie war der Tweet sonst zu verstehen?
3. Stimmen Sie mit mir darin überein, dass es auf Grundlage des derzeit geltenden Strafrechts nicht möglich wäre, Angela Merkel für ihre Flüchtlingspolitik zu bestrafen? Wenn Sie eine solche Bestrafung für möglich halten: Welche Straftatbestände halten Sie insoweit warum für verletzt?
4. Unabhängig davon wird es Ihnen nicht entgangen sein, dass bisher keine Staatsanwaltschaft in Deutschland Anstalten gemacht hat, eine Strafverfolgung gegen Merkel einzuleiten. Welche Maßnahmen (Gesetzesänderungen etc.) möchten Sie persönlich oder die AfD ergreifen, um hieran etwas zu ändern (gegebenenfalls entsprechende Mehrheiten vorausgesetzt)?
5. Wie stehen Sie zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot und zum Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht? Sollte es von diesen Grundsätzen Ausnamen geben?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
Hallo Herr M. und danke für die Fragen.
Die Antworten finden sie unten, jeweils nach den Fragen ("--->")
Viele Grüße sendet
Stephan Brandner
aus dem Deutschen Bundestag
1. Stammt dieser Tweet von Ihnen persönlich oder evtl. von einem Mitarbeiter?
---> Über interne Abläufe geben wir keine Auskunft. Die Auffassung ist jdfs. Herrn Brandner zuzurechnen.
2. Entspricht es Ihrer Auffassung, dass man die Bundeskanzlerin wegen ihrer Flüchtlichspolitik anklagen und inhaftieren sollte?
---> Sie meinen wohl die "Flüchtlingspolitik"? Wenn ja, dann hier die Antwort: Das ergibt sich eindeutig aus dem Tweet . Wenn nein, bitte Frage konkretisieren.
3. Stimmen Sie mit mir darin überein, dass es auf Grundlage des derzeit geltenden Strafrechts nicht möglich wäre, Angela Merkel für ihre Flüchtlingspolitik zu bestrafen?
---> Das ist zu prüfen (s. Tweet). Ich persönlich halte es für denkbar.
Wenn Sie eine solche Bestrafung für möglich halten: Welche Straftatbestände halten Sie insoweit warum für verletzt?
---> Denkbar ist Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer Vielzahl von Straftaten, die gesetzlich (v. a. im StGB, AsylG und AufenthaltsG) normiert sind. Niemand steht über dem (Straf-)Recht, auch kein Bundeskanzler. Es gibt auch für solche kein Sonderrecht in unserem Lande und das ist gut so. Wie Sie auf die absurde Idee eines "Standgerichts" kommen, ist nicht nachvollziehbar: Wir haben ordentliche Gerichte, die für Strafsachen zuständig sind. "Standgerichte", gibt es schon lange nicht mehr. Wie kommen Sie auf eine gegenteilige Auffassung? Was konkret vorgefallen und nach- sowie beweisbar ist, ist nach der "Aufarbeitung" (s. Tweet) zu klären.
4. Unabhängig davon wird es Ihnen nicht entgangen sein, dass bisher keine Staatsanwaltschaft in Deutschland Anstalten gemacht hat, eine Strafverfolgung gegen Merkel einzuleiten. Welche Maßnahmen (Gesetzesänderungen etc.) möchten Sie persönlich oder die AfD ergreifen, um hieran etwas zu ändern (gegebenenfalls entsprechende Mehrheiten vorausgesetzt)?
---> Die Weisungsgebundenheit (§§ 146 f., v.a. 147 GVG) der StAen abschaffen (das ist aber allgemein bekannt, "recherchieren" Sie mal, dazu müssen Sie Herrn Brandner nicht befragen)).
5. Wie stehen Sie zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot und zum Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht?
---> Beides geltendes Recht/ Rechtsprechung, das/ die zu beachten ist.
Sollte es von diesen Grundsätzen Ausnahmen geben?
---> Nein.