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Stephan Brandner
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Frage von Christoph S. •

Frage an Stephan Brandner von Christoph S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Ein Parteienverbot hat sich bei den jüngsten NPD-Verbotsverfahren als als viel zu schwierig erwiesen. Auch scheint mir das Verbot einer ganzen Bundespartei in vielen Fällen als unverhältnismäßig. Auch in extremen Parteien gibt es anständige Leute, die hierdurch übermäßig getroffen würden.
Was halten Sie davon, statt dessen nur Einzelpersonen mit einem Politikverbot zu belegen?
Bestraft wird, wessen Verhalten bei gehäuftem Auftreten seine Partei der Gefahr eines Parteienverbotes aussetzt, oder wer mit Gewalt oder Androhung von Gewalt seine politischen Forderungen durchsetzen will oder gegen andere Politiker vorgeht oder wer mit dem Verbot belegten Personen eine Mitwirkung in der Partei ermöglicht.
solche Leute haben kein passives Wahlrecht mehr, dürfen nicht Mitglied einer Partei sein, und haben bei Parteiveranstaltungen kein Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Sie dürfen keine Parteispenden von der Steuer absetzen. Sie dürfen bei bei Volksbegehren nicht mehr unterzeichnen oder in der Führung einer Initiative für Volksbegehren mitwirken. Die Parteien müssen diesem Verbot eigeninitiativ Nachachtung verschaffen, sonst wird dies als Beweis in einem Verbotsverfahren der ganzen Partei oder von größeren Unterorganisationen verwendet.
Antragsberechtigt ist die eigene Bundes- oder Landes-Parteiführung, der Landtag, die Landesregierung oder die Räte der Landkreise und Städte.
Weil das Bundesverfassungsgericht mit so vielen Einzelfällen überfordert ist, werden in den unteren Instanzen die Landesverfassungsgerichte oder die Strafgerichte zuständig sein.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage. Ihrer Anregung ähnliche Mechanismen gibt es bereits, siehe Art. 18 GG. Ansonsten nehmen wir Ihre Anregung in die Diskussion mit auf.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Brandner, MdB

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