Frage an Steffen-Claudio Lemme von Wolf-Jürgen T. bezüglich Senioren
Hallo Herr Lemme,
wir Mitglieder des VdK Ortsverbandes Roßleben -vorwiegend im Rentenalter - sind besorgt und verärgert, dass trotz eines rechtskräftigen Urteil des BVG aus dem Jahr 2002 ( BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 06. März 2002
- 2 BvL 17/99 - Rn. (1-241),) die Altersrenten oberhalb der gesetzlichen Freigrenzen faktisch einer Doppelbesteuerung unterliegen. Zitat aus dem Urteil:
"Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird."
Nach der Umschau des MDR vom 28.06.2016 sieht das Bundes-Finanzministerium keinen Handlungsbedarf! Ist diese Position der Anfang in Richtung "Unrechtsstaat" im vereinten Deutschland? Über 4 Mill. Rentner sind nach dem 01.07.2016 von dieser Doppelsteuerung betroffen, denn ihre Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse waren besteuerte Einkünfte und jetzt werden die Bezüge im Alter erneut versteuert! Was gedenkt die SPD, als soziales Gewissen in der Parteienlandschaft Deutschland, gegen diese Willkür des Gesetzgebers zu tun? Wir Mitglieder des VdK erwarten eine Initiative diese Ungerechtigkeit zeitnah zu beseitigen!
Sehr geehrter Herr Träger,
vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch. Gern möchte ich Ihnen darauf antworten.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind schon immer steuerpflichtig. Steuern wurden bis 2005 aber nur für einen Ertragsanteil fällig. Pensionen wurden dagegen in voller Höhe besteuert.
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2002 fest, dass diese unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen nicht gerechtfertigt ist.
Im Alterseinkünftegesetz wurde die geforderte Neuregelung vorgenommen. Nun werden statt der Rentenbeiträge die Rentenauszahlungen besteuert. Eine Doppelbesteuerung findet also nicht statt.
Die nachgelagerte Besteuerung der Renten wird schrittweise eingeführt. Altersrenten sind seit 2005 zu 50 Prozent steuerpflichtig. In der Rentenbesteuerung spielt der „Rentenfreibetrag“ eine wichtige Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wieviel von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für die Berechnung des „Rentenfreibetrags“ wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Für Rentenbezieher, die am 31. Dezember 2004 bereits Rentner waren, beträgt der Freibetrag 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt.
Der zu versteuernde Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang angehoben und auf Dauer festgeschrieben. Von der schrittweisen Anhebung dieses Anteils sind somit jeweils nur die neu hinzukommenden Rentenjahrgänge betroffen. Diese hatten zuvor die entsprechende Steuerfreistellung ihrer Beiträge. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt er somit bei 80 Prozent der Jahresbruttorente. Danach erhöht er sich für Neurentner jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Alle Renten, die im Jahr 2040 oder später beginnen, sind dann zu 100 Prozent zu versteuern.
Genau diese Art der Besteuerung wurde vom Bundesverfassungsgericht gefordert und wurde so umgesetzt. Die jetzige Regelung wurde vom Gericht als eine Möglichkeit der Umsetzung anerkannt.
Für weitere Fragen können Sie sich gern an mich wenden. Meine Kontaktdaten finden Sie unter folgendem Link: http://www.steffen-lemme.de/29-0-Wahlkreisbueros.html
Mit freundlichen Grüßen
Steffen-Claudio Lemme, MdB